Rz. 2
Abs. 1 unterfallen sowohl die ambulanten als auch die stationären Einrichtungen. Ambulante Pflegeeinrichtungen (Pflegedienste) sind nach Maßgabe von § 71 Abs. 1 selbständig wirtschaftende Einrichtungen, die unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft Pflegebedürftige in ihrer Wohnung pflegen und hauswirtschaftlich versorgen. Stationäre Pflegeeinrichtungen (Pflegeheime) sind gemäß § 71 Abs. 2 selbständig wirtschaftende Einrichtungen, in denen Pflegebedürftige unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft gepflegt werden und ganztägig (vollstationär) oder nur tagsüber oder nur nachts (teilstationär) untergebracht und verpflegt werden können.
Abs. 1 normiert, wie Pflege, Versorgung und Betreuung durchzuführen sind. Im Vordergrund steht, dass der allgemein anerkannte Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse zu beachten ist, mit dem Ziel, eine humane und aktivierende Pflege unter Achtung der Menschenwürde zu gewährleisten.
Rz. 3
In Abs. 2 kommt zum Ausdruck, dass bei Inkrafttreten des SGB XI eine Pflegestruktur bereits bestand und der Gesetzgeber nicht die Absicht verfolgte, hierin einzugreifen, sondern allein die Rahmenbedingungen für eine funktionierende Pflege normativ festlegen wollte.
Die Vorschrift betont die bestehende Vielfalt von Trägern und hebt das besondere Selbstverständnis kirchlicher und sonstiger Träger der freien Wohlfahrtspflege heraus. Deren Auftrag ist Rechnung zu tragen. Abs. 2 Satz 3 legt sodann die Rangfolge zwischen freigemeinnützigen und privaten Trägern einerseits und öffentlichen Trägern andererseits zugunsten der erstgenannten Gruppe fest.
Entsprechend bestimmt die Vorschrift des § 72 Abs. 3 Satz 2, dass bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren geeigneten Pflegeeinrichtungen die Versorgungsverträge vorrangig mit freigemeinnützigen und privaten Trägern abzuschließen sind.
Das Gebot des Abs. 2 Satz 1 gilt zwar für den Abschluss von Versorgungsverträgen, es hat jedoch keine Bedeutung für die Auswahl der Vergütungsmodelle im ambulanten Bereich (BSG, Urteil v. 29.1.2009, B 3 P 8/07 R, SozR 4-3300 § 89 Nr. 1).
Aus Abs. 2 Satz 1 folgt indes wiederum, dass insbesondere kleinere Einrichtungen nicht zwingend gehalten sind, die Stellung der Heimleitung und der verantwortlichen Pflegefachkraft wegen § 71 Abs. 2 Nr. 1 zu trennen (BSG, Urteil v. 22.4.2009, B 3 P 14/07 R, Sozialrecht aktuell 2009 S. 192).
Rz. 4
Abs. 3 stellt das Verhältnis der Regelungen des § 11 zu denen des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes (Gesetz zur Regelung von Verträgen über Wohnraum mit Pflege- und Betreuungsleistungen – WBVG, BGBl. I 2009 S. 2319) klar.
Mit dem Gesetz zur Neuregelung der zivilrechtlichen Vorschriften des Heimgesetzes und der Föderalismusreform v. 29.7.2009 (vgl. Rz. 1) hat der Gesetzgeber in Abs. 3 die Unberührtheit der Regelungen des Heimgesetzes ersetzt durch die der Bestimmungen des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes.
Das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz ist nach Maßgabe seines § 1 Abs. 1 Satz 1 anzuwenden auf einen Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem volljährigen Verbraucher, in dem sich der Unternehmer zur Überlassung von Wohnraum und zu Erbringung von Pflege- oder Betreuungsleistungen verpflichtet, die der Bewältigung eines durch Alter, Pflegebedürftigkeit oder Behinderung bedingten Hilfebedarfs dienen. Nach § 15 Abs. 1 WBVG gilt für Verträge mit Verbrauchern, welche Leistungen nach dem SGB XI in Anspruch nehmen, dass die Vereinbarungen den Regelungen des Siebten und Achten Kapitels des SGB XI sowie den aufgrund dieser Kapitel getroffenen Regelungen entsprechen müssen. Vereinbarungen, die diesen Regelungen nicht entsprechen, sind unwirksam.