Rz. 1a

Diese Vorschrift betrifft ausschließlich die privaten Versicherungsunternehmen in ihren Beziehungen zueinander und verfolgt die Liquiditätssicherung auf Dauer. Die Versicherungsnehmer und die zum Beitragszuschuss verpflichteten Arbeitgeber bleiben unbeteiligt. Rechte und Pflichten werden ihnen durch diese Vorschrift nicht zugestanden oder auferlegt.

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