Rz. 2

Die Vorschrift dient der Förderung der Zusammenarbeit der Landesverbände der Pflegekassen und des Medizinischen Dienstes (MD) mit den nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörden. Mit Wirkung zum 4.8.2011 wurde der Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. durch das Infektionsschutzgesetz v. 28.7.2011 (BGBl. I S. 1622) als weitere Prüfeinrichtung in die Zusammenarbeit mit den heimrechtlichen Aufsichtsbehörden eingebunden.

 

Rz. 2a

Durch das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz ist mit Wirkung zum 1.7.2008 der in der bisherigen Fassung in Abs. 1 Satz 1 und 3 sowie Abs. 4 Satz 1 enthaltene Verweis auf das Heimgesetz durch einen Verweis auf "heimrechtliche Vorschriften" ersetzt worden. Dabei handelt es sich um Folgeänderungen zur Föderalismusreform, mit der mit Wirkung zum 1.9.2006 das Heimrecht gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG in die Gesetzgebungskompetenz der Länder übergegangen ist. Ziel der begrifflichen Änderung war es, künftig die heimrechtlichen Vorschriften der Länder zu erfassen (vgl. eingehend hierzu Gutzler, in: Hauck/Noftz, SGB XI, § 117 Rz. 2 f.). Von der neuen gesetzgeberischen Kompetenz haben seit 2008 alle Bundesländer Gebrauch gemacht und auf Landesebene eigenständige Nachfolgeregelungen mit unterschiedlicher Zielrichtung zum Heimgesetz des Bundes getroffen (zum aktuellen Stand der Landesheimgesetze und Verordnungen vgl. die unter https://www.biva.de/deutsches-pflegesystem/gesetze/laender-heimgesetze veröffentlichte Übersicht).

Von den heimrechtlichen Vorschriften des Bundes und der Länder zu unterscheiden ist das weiterhin in der Gesetzgebungskompetenz des Bundes verbliebene Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (vgl. hierzu Komm. zu § 119).

 

Rz. 2b

Abs. 1 erteilt den Landesverbänden der Pflegekassen sowie den Prüfinstitutionen des § 114 Abs. 1 Satz 1 im Zusammenhang mit der Zulassung und Überprüfung der Pflegeeinrichtungen den grundsätzlichen Auftrag zur Zusammenarbeit mit den nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörden und schreibt hierzu gesetzliche Mindestvorgaben fest. Abs. 2 ermächtigt die Beteiligten in diesem Zusammenhang nach näherer Maßgabe der Vorschrift zum Abschluss einer Vereinbarung eines Modellvorhabens. Abs. 3 und 4 normieren zur Umsetzung des Kooperationsauftrages einzelne Mitteilungspflichten gegenüber den nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörden. Abs. 5 und 6 treffen Regelungen zur Frage der Kostentragung.

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