Rz. 2

Die Vorschrift wurde mit Wirkung zum 30.10.2012 durch das PNG neu in das Gesetz aufgenommen. Zu den Motiven führt der Gesetzgeber in seiner Begründung aus, dass bei Fragen der Begutachtung und im Qualitätsbereich die Beteiligung von den Betroffenen und ihren Organisationen als unzureichend empfunden werde. Die Beteiligung von Betroffenenorganisationen sei bisher im SGB XI uneinheitlich geregelt und gehe über ein sog. qualifiziertes Stellungnahmerecht (frühzeitige Übersendung der entsprechenden Entscheidungsunterlagen und angemessene Frist zur Stellungnahme) nicht hinaus. Nach dem Willen des Gesetzgebers ist es daher wesentliches Ziel der Neuregelung in Abs. 1, in Anlehnung an die entsprechenden Regelungen im SGB V zur Patientenbeteiligung die Betroffenen und ihre Organisationen bei Fragen der Begutachtung und im Bereich der Qualitätssicherung durch eine stärkere und qualifiziertere Beteiligung besser einzubinden (vgl. BT-Drs. 17/9369 S. 51). Darüber hinaus wird das Bundesministerium für Gesundheit nach Abs. 2 ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere Einzelheiten auch zum Verfahren der Beteiligten festzulegen.

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