2.1 Mitwirkungsrechte der Interessenvertreter auf Bundesebene
Rz. 3
Abs. 1 Satz 1 räumt den auf Bundesebene maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe pflegebedürftiger und behinderter Menschen nach Maßgabe einer nach Abs. 2 zu erlassenden Rechtsverordnung ausdrückliche Mitwirkungsrechte ein. Diese Rechte gestatten es den betroffenen Organisationen, jeweils bei der Erarbeitung oder Änderung der nach Satz 1 Nr. 1 vorgesehenen Richtlinien sowie der nach Satz 1 Nr. 2 vorgesehenen Vereinbarungen und Beschlüsse beratend mitzuwirken.
Rz. 4
Die Wahrnehmung der Mitwirkungsrechte kann im Einzelfall sowohl in schriftlicher Form als auch in Form einer mündlichen Beteiligung erfolgen. Letzteres folgt bereits aus Abs. 1 Satz 2, wonach das Mitberatungsrecht auch das Recht zur Anwesenheit bei Beschlussfassungen umfasst. Damit ist es unzulässig, die Betroffenenorganisationen auf die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme zu beschränken. Weiteres zum Verfahren der Beteiligung regelt § 5 der nach Abs. 2 erlassenen Pflegebedürftigenbeteiligungsverordnung (PfleBeteiligungsV) v. 22.3.2013. Hiernach können die beteiligten Organisationen zur Wahrnehmung ihrer Mitwirkungsrechte sachkundige Personen (höchstens 6) zu dem jeweiligen Beratungsverfahren benennen, denen zwar ein Mitberatungsrecht, aber kein Stimmrecht zusteht.
Rz. 5
Ferner haben nach Abs. 1 Satz 3 die beteiligten Organisationen seit 1.1.2017 das Recht, bei den durch den Qualitätsausschuss nach § 113b zu treffenden Entscheidungen Anträge zu stellen (vgl. auch Rz. 7). Diese Regelung wurde durch das PSG III v. 23.12.2016 in die Vorschrift aufgenommen, um die Beteiligtenrechte der Betroffenenorganisationen bei den durch den Qualitätsausschuss für die Vertragsparteien nach § 113 zu erlassenen bzw. zu treffenden Beschlüssen und Vereinbarungen zu stärken. Zugleich erfolgt mit dem den maßgeblichen Organisationen insoweit eingeräumten – und über das bislang bei den Sitzungen des Qualitätsausschusses vorgesehene Mitwirkungs- und Anwesenheitsrecht hinausgehende – Antragsrecht eine Angleichung an die in § 140f festgeschriebenen Beteiligtenrechte der Interessenvertretungen der Patientinnen und Patienten (Patientenvertretung) des SGB V (vgl. BR-Drs. 410/16 S. 71).
Für ehrenamtlich Tätige, die von den auf Bundesebene maßgeblichen Organisationen nach Maßgabe einer aufgrund des Abs. 2 erlassenen Verordnung in die Gremien des Qualitätsausschusses nach § 113b entsandt werden, sieht Abs. 1 Satz 6 eine Erstattungsregelung für Reisekosten und Verdienstausfall vor, deren Einzelheiten gemäß Abs. 1 Satz 7 einer Regelung in der Geschäftsordnung nach § 113b Abs. 7 vorbehalten ist.
2.2 Gegenstand der Mitwirkungsrechte
Rz. 6
Die in Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 im Zusammenhang mit der Erarbeitung oder Änderung von Richtlinien für die Betroffenenorganisationen festgeschriebenen Mitwirkungsrechte erstrecken sich im Einzelnen auf nachfolgende Regelungskomplexe:
- Richtlinien des MD Bund zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit nach dem SGB XI (§ 17 Abs. 1),
- Richtlinien des MD Bund zur Dienstleistungsorientierung im Begutachtungsverfahren (§ 17 Abs. 1c),
- Richtlinien des MD Bund zu den Anforderungen an das Qualitätsmanagement und die Qualitätssicherung für ambulante Betreuungsdienste (§ 112a Abs. 2),
- Richtlinien des MD Bund über die Durchführung der Prüfung der in Pflegeeinrichtungen erbrachten Qualität nach § 114 (§ 114a Abs. 7),
- Richtlinien des MD Bund zur Verlängerung des Prüfrhythmus bei guter Qualität und zur Veranlassung unangemeldeter Prüfungen in vollstationären Pflegeeinrichtungen (§ 114c Abs. 1),
- Anpassung der Qualitäts-Prüfungsrichtlinien in der am 31.12.2015 geltenden Fassung durch den Spitzenverband Bund der Pflegekassen (§ 115a Abs. 3 bis 5).
Rz. 7
Ferner greifen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 die den beteiligten Organisationen zuteil werdenden Mitwirkungsrechte bei Erarbeitung oder Änderung nachfolgender Sachverhalte:
- Vereinbarungen und Beschlüsse der Vertragsparteien des § 113 nach § 113c und § 115a Abs. 1 Satz 1,
- Vereinbarungen und Beschlüsse des Qualitätsausschusses (§ 113b) nach § 37 Abs. 5 in der ab 1.1.2017 geltenden Fassung, nach §§ 113, 115 Abs. 1a sowie nach § 115a Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2.
Für die nach dieser Vorschrift gemäß Nr. 2 dem Qualitätsausschuss nach § 135b für Vereinbarungen und Beschlüsse zugewiesene Zuständigkeit gilt zu beachten, dass ausschließlich in den hiervon betroffenen Fällen den beteiligten Organisationen neben dem in Abs. 1 Satz 1 und 2 eingeräumten Mitspracherecht das Sonderrecht der Antragstellung nach Abs. 1 Satz 3 zusteht (vgl. Rz. 5).
2.3 Adressat der Mitwirkungsrechte
Rz. 8
Inhaber der in Abs. 1 für die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe pflegebedürftiger und behinderter Menschen festgeschriebenen Beteiligten- bzw. Mitwirkungsrechte sind die auf Bundesebene maßgeblichen Organisationen. Die nach Abs. 2 erlassene Pflegebedürftigenbeteiligungsverordnung (PfleBeteiligungsV) v. 22.3.2013 legt hierzu zunächst in § 1 die allgemeinen Voraussetzungen für die Anerkennung maßgeblicher Organisationen auf Bundesebene fest.
Nach § 2 PfleBeteiligungsV wird in Anl...