Rz. 6

Die in Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 im Zusammenhang mit der Erarbeitung oder Änderung von Richtlinien für die Betroffenenorganisationen festgeschriebenen Mitwirkungsrechte erstrecken sich im Einzelnen auf nachfolgende Regelungskomplexe:

  • Richtlinien des MD Bund zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit nach dem SGB XI (§ 17 Abs. 1),
  • Richtlinien des MD Bund zur Dienstleistungsorientierung im Begutachtungsverfahren (§ 17 Abs. 1c),
  • Richtlinien des MD Bund zu den Anforderungen an das Qualitätsmanagement und die Qualitätssicherung für ambulante Betreuungsdienste (§ 112a Abs. 2),
  • Richtlinien des MD Bund über die Durchführung der Prüfung der in Pflegeeinrichtungen erbrachten Qualität nach § 114 (§ 114a Abs. 7),
  • Richtlinien des MD Bund zur Verlängerung des Prüfrhythmus bei guter Qualität und zur Veranlassung unangemeldeter Prüfungen in vollstationären Pflegeeinrichtungen (§ 114c Abs. 1),
  • Anpassung der Qualitäts-Prüfungsrichtlinien in der am 31.12.2015 geltenden Fassung durch den Spitzenverband Bund der Pflegekassen (§ 115a Abs. 3 bis 5).
 

Rz. 7

Ferner greifen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 die den beteiligten Organisationen zuteil werdenden Mitwirkungsrechte bei Erarbeitung oder Änderung nachfolgender Sachverhalte:

  1. Vereinbarungen und Beschlüsse der Vertragsparteien des § 113 nach § 113c und § 115a Abs. 1 Satz 1,
  2. Vereinbarungen und Beschlüsse des Qualitätsausschusses (§ 113b) nach § 37 Abs. 5 in der ab 1.1.2017 geltenden Fassung, nach §§ 113, 115 Abs. 1a sowie nach § 115a Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2.

Für die nach dieser Vorschrift gemäß Nr. 2 dem Qualitätsausschuss nach § 135b für Vereinbarungen und Beschlüsse zugewiesene Zuständigkeit gilt zu beachten, dass ausschließlich in den hiervon betroffenen Fällen den beteiligten Organisationen neben dem in Abs. 1 Satz 1 und 2 eingeräumten Mitspracherecht das Sonderrecht der Antragstellung nach Abs. 1 Satz 3 zusteht (vgl. Rz. 5).

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