Rz. 6

Adressat der Vorschrift sind ausschließlich zugelassene stationäre Pflege­einrichtungen i. S. d. § 71 Abs. 2, die nicht dem Anwendungsbereich des WBVG unterliegen. Dies ist regelmäßig der Fall bei – auf die Überlassung von Wohnraum und die Erbringung von Pflege- und Betreuungsleistungen ausgerichteten – Verträgen mit pflegebedürftigen Minderjährigen, die wegen des nach § 1 Abs. 1 Satz 1 WBVG auf volljährige Verbraucher beschränkten Anwendungsbereichs nicht unter dieses Gesetz fallen (vgl. Rz. 4). Wegen der besonderen Schutzwürdigkeit der in solchen Einrichtungen untergebrachten minderjährigen Bewohner unterwirft § 119 zur Stärkung der Rechte auch dieses Personenkreises Heimverträge mit diesen Personen bei Unterbringung in einer zugelassenen stationären Pflegeeinrichtung in analoger Anwendung den Vorschriften des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes (zur Zielsetzung der Vorschrift vgl. auch Rz. 2).

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