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Die Vorschrift steht im Kontext zu der Regelung des § 123. Während § 123 im Wesentlichen die Inhalte und Anforderungen an die Durchführung von Modellvorhaben zur kommunalen Beratung auf der Grundlage der Ergebnisse einer zu dieser Thematik eingerichteten Bund-Länder-Arbeitsgruppe regelt, schreibt § 124 für die dort getroffenen Regelungen vor allem gewisse formale und verfahrensrechtliche Modalitäten fest und sieht daneben zu Zwecken der wissenschaftlichen Begleitung und Auswertung der Modellvorhaben ergänzende Regelungen vor.

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