Rz. 5

Abs. 2 Satz 1 und 2 verpflichtet die zuständige oberste Landesbehörde, unter den dort näher angeführten Voraussetzungen eine zur Durchführung eines Modellvorhabens erteilte Genehmigung zu widerrufen. Bezüglich der vorgesehenen Widerrufstatbestände differenziert das Gesetz zwischen der Nichterfüllung der in § 123 Abs. 1 Satz 5 genannten Aufgaben (Satz 1) und der Nichterfüllung der in § 123 Abs. 5 Satz 2 oder Abs. 7 festgelegten Anforderungen (Satz 2). Während für eine Widerrufsverpflichtung in den Fällen des Satzes 1 bereits die teilweise oder geringfügige Nichterfüllung der übernommenen Aufgaben ausreicht, hat das Entstehen einer Widerrufsverpflichtung in den Fällen des Satzes 2 zur Voraussetzung, dass die in § 123 Abs. 5 Satz 2 oder Abs. 7 festgelegten Anforderungen überwiegend nicht erfüllt werden.

Zur Feststellung des Vorliegens eventueller Widerrufstatbestände hat der Gesetzgeber in Abs. 2 Satz 4 und 5 für die zuständigen obersten Landesbehörden Prüfpflichten festgeschrieben. Hiernach haben diese von Amts wegen zum Abschluss eines jeweiligen Haushaltsjahres die Erfüllung der Aufgaben nach § 123 Abs. 1 anhand der wissenschaftlichen Begleitung und Auswertung nach Abs. 3 zu prüfen (Abs. 2 Satz 4). Eine weitere Prüfpflicht besteht nach Abs. 2 Satz 5 bezüglich der Erfüllung der Anforderungen nach § 123 Abs. 7 anhand der jeweiligen Haushaltspläne.

 

Rz. 6

Seiner Rechtsnatur nach ist der Widerruf einer Genehmigung ein mit der Klage anfechtbarer Verwaltungsakt. Dies folgt aus der Regelung in Abs. 2 Satz 3, wonach die Klage gegen den Widerruf keine aufschiebende Wirkung hat.

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