Rz. 2

Die Vorschrift regelt in den Abs. 1 bis 3 Einzelheiten des Verfahrens für die nach Maßgabe des § 127 zu gewährenden Zulagen und bestimmt in Abs. 2 Satz 1 die maßgebend in die Anspruchsprüfung und Auskehrung der staatlichen Zulagen eingebundene "zuständige Stelle". Abs. 3 schreibt für die zentrale Stelle und die Versicherungsunternehmen die diesen in Fällen fehlender Zulageberechtigung jeweils obliegenden Miteilungspflichten bzw. Übermittlungspflichten fest. Ferner sieht Abs. 4 für das Versicherungsunternehmen eine Haftungsregelung vor, während Abs. 5 schließlich die Trägerschaft für die Auszahlung von Pflegevorsorgezulagen und anfallenden Verwaltungskosten sowie die Rechtsaufsicht regelt.

 

Rz. 3

Die Regelungen des § 128 werden inhaltlich durch die Pflegevorsorgezulage-Durchführungsverordnung (PflvDV) v. 20.12.2012 (BGBl. I S. 2994) ergänzt. Dies gilt insbesondere für die Bestimmung und Aufgabenbeschreibung der zentralen Stelle, für die den Versicherungsunternehmen auferlegten Übermittlungspflichten sowie für die ergänzend festgelegten Modalitäten zur Durchführung des Antrags- und Bekanntgabeverfahrens bezüglich der Entscheidung über Zulageansprüche.

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