Rz. 6

Für die Gewährung von Zulagen gemäß § 127 Abs. 1 gilt das sog. Antragsprinzip. Zulagen werden hiernach zulageberechtigten Personen nur auf Antrag zugesprochen (Abs. 1 Satz 1). Antragsteller ist in diesen Fällen aber nicht die zulagenberechtigte Person selbst, sondern das Versicherungsunternehmen, bei dem der Vertrag über eine förderfähige private Pflege-Zusatzversicherung abgeschlossen worden ist. Eine Antragsbefugnis für den Versicherungsnehmer besteht gemäß § 4 Abs. 1 Satz 3 PflvDV nicht. Folgerichtig sieht Abs. 1 Satz 2 eine Bevollmächtigung des Versicherungsunternehmens vor, für die zulageberechtigte Person die Zulage für jedes Beitragsjahr zu beantragen. Diese Verfahrensweise bezweckt nach den Vorstellungen des Gesetzgebers ein einheitliches, für den Versicherungsnehmer möglichst schlankes, bürokratiearmes Antragsverfahren (vgl. BT-Drs. 17/10170 S. 21). Die von der zulageberechtigten Person erteilte Bevollmächtigung des Versicherungsunternehmens umfasst bei erstmaliger Vergabe einer Zulagenummer oder Versicherungsnummer nach § 147 SGB VI auch deren Beantragung bei der "zentralen Stelle" (Abs. 1 Satz 2). Der Antrag ist für jedes Beitragsjahr zu stellen (vgl. Abs. 1 Satz 4).

 

Rz. 7

Zur Durchführung des Zulageverfahrens schreibt das Gesetz für die Versicherungsunternehmen in Abs. 1 Satz 3 und 4 Übermittlungspflichten fest. Zu diesem Zweck hat das Versicherungsunternehmen die für die Zulagegewährung erforderlichen Daten zu erfassen und an die zentrale Stelle zu übermitteln. Die Datenübermittlung hat nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch amtlich bestimmte Datenfernübertragung zur Feststellung der Anspruchsberechtigung auf Auszahlung der Zulage zu erfolgen. Gegenstand der erforderlichen Datenübermittlung sind alle nach Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 bis 7 vorgesehenen Angaben und Erklärungen, namentlich:

  1. die Antragsdaten,
  2. die Höhe der für die zulagefähige private Pflegezusatzversicherung geleisteten Beiträge,
  3. die Vertragsdaten,
  4. die Versicherungsnummer nach § 147 SGB VI, die Zulagenummer der zulageberechtigten Person oder ein Antrag auf Vergabe der Zulagenummer,
  5. Weiteres zur Auszahlung der Zulage,
  6. die Bestätigung, dass der Antragsteller eine zulageberechtigte Person i. S. d. § 126 ist, sowie
  7. die Bestätigung, dass der jeweilige Versicherungsvertrag die Voraussetzungen des § 127 Abs. 2 erfüllt.

Nach Abs. 1 Satz 5 hat der Zulageberechtigte seinem Versicherungsunternehmen unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern Mitteilung über eine Änderung der Verhältnisse zu machen, die zu einem Wegfall des Zulagenanspruchs führt (Änderungsmitteilung). Soweit für das Beitragsjahr, für das das Versicherungsunternehmen bereits eine Zulage beantragt hat, kein Zulagenanspruch bestanden hat, besteht eine Stornierungspflicht (Abs. 1 Satz 6).

 

Rz. 8

Abs. 2 beinhaltet weitere grundsätzliche Vorgaben zum Verfahren der Antragstellung, der Auszahlung und gegebenenfalls der Rückzahlung bzw. der Rückforderung der Zulage. Diese werden durch einzelne Regelungen der Pflegevorsorgezulage-Durchführungsverordnung (PflvDV) ergänzt (vgl. Rz. 2).

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