Rz. 8

Sind Verletzte infolge eines Versicherungsfalls i. S. d. SGB VII so hilflos, dass sie für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem Umfang der Hilfe bedürfen, wird Pflegegeld gezahlt, eine Pflegekraft gestellt oder Heimpflege gewährt (§ 44 Abs. 1 SGB VII). Die Höhe des Pflegegeldes bemisst sich nach § 44 Abs. 2 und 6 SGB VII. Übersteigen die Aufwendungen für eine Pflegekraft den Betrag des Pflegegeldes, so kann es angemessen erhöht werden (§ 44 Abs. 2 Satz 4 SGB VII).

 

Rz. 9

Auf Antrag kann statt des Pflegegeldes eine Hauspflege gestellt oder die Hilfe mit Heimpflege erbracht werden (§ 44 Abs. 5 SGB VII).

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