Rz. 2

Die Vorschrift ermächtigt das Bundesministerium für Gesundheit, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung Näheres über die Einrichtung und Aufgaben der zentrale Stelle, das Zulageverfahren für die Förderung der privaten Pflegevorsorge, den Datenaustausch zwischen Versicherungsunternehmen und zentraler Stelle sowie über die Begrenzung der Höhe der bei förderfähigen Pflege-Zusatzversicherungen anfallenden Verwaltungs- und Abschlusskosten zu regeln. Von dieser gesetzlichen Ermächtigung hat der Verordnungsgeber mit Erlass der Pflegevorsorgezulage-Durchführungsverordnung (PflvDV) v. 20.12.2012 (BGBl. I S. 2994) Gebrauch gemacht. Diese Verordnung ist am 4.1.2013 in Kraft getreten.

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