Rz. 5

Die Pflegekassen haben nach § 36 Abs. 4 und § 43 Abs. 3 sicherzustellen, dass die zur Vermeidung von Härten getroffenen Ausnahmeregelungen bei nicht mehr als 3 bzw. 5 % der Pflegebedürftigen der Pflegestufe III Anwendung finden. Die erweiterte Verordnungsermächtigung eröffnet die Möglichkeit, auch hinsichtlich der Härtefallregelungen Entwicklungen in der Praxis zu korrigieren und ggf. durch weitere Konkretisierungen steuernd einzugreifen (BT-Drs. 13/3696 S. 12). Dem Auftrag nach § 17 Abs. 1 Satz 3 sind die Spitzenverbände der Pflegekassen mit den Härtefall-Richtlinien HRi v. 10.7.1995 i. d. F. v. 28.10.2005 nachgekommen, diese wurden vom BSG für rechtmäßig und ermächtigungskonform befunden (BSG, Urteil v. 30.10.2001, B 3 P 2/01R). Hierzu wird ergänzend auf die Kommentierung zu § 17 Rz. 24 ff. verwiesen.

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