Rz. 1

Diese Vorschrift wurde durch Art. 1 PflegeVG v. 26.5.1994 (BGBl. I S. 1014) eingeführt und ist am 1.1.1995 in Kraft getreten. Abs. 1 Satz 3 wurde wegen der durch das 1. SGB XI-ÄndG vorgenommenen Umgestaltung des § 43 redaktionell hinsichtlich der Verweisung auf diesen durch Art. 1 Nr. 7 des 1. SGB XI ÄndG v. 14.6.1996 (BGBl. I 830) geändert. In Abs. 1 Satz 2 wurde durch Art. 20 Nr. 8 Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch – (SGB IX) Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen v. 19.6.2001 (BGBl. I S. 1046) der Begriff "Behinderte" durch "behinderte Menschen" ersetzt.

Abs. 2 Satz 1 bis 3 wurden wegen wiederholter Umgestaltung von Zuständigkeit und Bezeichnung des verantwortlichen Bundesministeriums redaktionell angeglichen durch die Siebente ZuständigkeitsanpassungsVO v. 29.10.2001 (BGBl. I S. 2785), die Achte ZuständigkeitsanpassungsVO v. 25.11.2003 (BGBl. I S. 2304) sowie durch die Neunte ZuständigkeitsanpassungsVO v. 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407).

Abs. 1 Satz 1 bis 3 wurden durch Art. 8 Nr. 5 des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 378) mit Wirkung zum 1.7.2008 zu dem Zweck überarbeitet, die geänderte Organisationsstruktur der Verbände der Kranken- und Pflegekassen zu berücksichtigen sowie die Zielsetzung der Regelung deutlicher zu fassen (BT-Drs. 16/3100 S. 445).

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