Rz. 33

Die §§ 17 und 53a enthalten keine normative Ermächtigung des Spitzenverbandes der Pflegekassen, die gesetzlichen Regelungen zu den Voraussetzungen von Pflegebedürftigkeit bzw. der Zuordnung zu den Pflegestufen mit bindender Wirkung für außerhalb der Verwaltung stehende Personen oder die Gerichte zu ergänzen. Die gesetzlich vorgesehenen Richtlinien haben schon deshalb keinen Rechtssatzcharakter, weil das Gesetz eine Verbindlichkeit im Außenverhältnis zu den Versicherten nicht anordnet. Es handelt sich bei den Richtlinien demnach nicht um Rechtsnormen, sondern um Verwaltungsbinnenrecht. Rechtswirkungen im Außenverhältnis kommen den Richtlinien allein über Art. 3 GG zu, weil sich die Verwaltungspraxis an ihnen orientiert. Soweit sich die Richtlinien innerhalb des durch Gesetz und Verfassung vorgegebenen Rahmens halten, sind sie als Konkretisierung des Gesetzes zur Vermeidung von Ungleichbehandlungen zu beachten (so auch BSG, Urteile v. 19.2.1998, B 3 P 2/97 R, USK 9817; B 3 P 6/97 R, USK 9828; B 3 P 7/97 R, USK 9831).

 

Rz. 34

Die Begutachtungsrichtlinien binden ausschließlich die Pflegekassen selbst. Anders als Satzungen oder Rechtsverordnungen haben sie keine unmittelbare Rechtswirkung gegenüber den Versicherten mit der Folge, dass Änderungen dieser Richtlinien keine Änderung der maßgeblichen rechtlichen Verhältnisse i. S. d. Verwaltungsverfahrensrechts (§ 48 SGB X) sind (BSG, Urteil v. 23.7.2002, B 3 P 9/01 R, USK 2002-63). In gerichtlichen Streitverfahren haben die Richtlinien die Wirkung einer (im Einzelfall widerlegbaren) antizipierten Beweiswürdigungsregel (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 14.7.2003, L 3 P 37/02). Die Zeitorientierungswerte der Begutachtungsrichtlinien stellen lediglich Anhaltsgrößen im Sinne eines Orientierungsrahmens dar (Begutachtungsrichtlinien – BRi – v. 8.6.2009, Pkt. F).

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