Rz. 1a
Die in dieser Vorschrift aufgeführten Personenkreise gehören kraft Gesetzes der sozialen Pflegeversicherung an. Sie entsprechen dem Kreis der gesetzlich krankenversicherten Personen, und zwar sowohl hinsichtlich der Pflichtversicherten (§ 5 SGB V) als auch der freiwillig Versicherten (§ 9 SGB V). Die Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung besteht nach dieser Vorschrift nicht für privat Krankenversicherte; für sie gilt § 23.
Rz. 2
In § 20 werden die Tatbestände geregelt, die unter dem Gesichtspunkt der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung ebenfalls zur Versicherungspflicht führen. Grundsätzlich tritt Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung dann ein, wenn auch eine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht. Geringfügig beschäftigte Personen i.S.d. § 8 SGB IV sind nicht versicherungspflichtig in der Krankenversicherung (§ 7 SGB V) und damit auch nicht in der Pflegeversicherung. Das Gleiche gilt für solche Personen, die von der Möglichkeit der Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 8 SGB V Gebrauch gemacht haben.
Rz. 3
Im Gegensatz zum Krankenversicherungsrecht gibt es im Pflegeversicherungsrecht keine Vorschriften, die die Vor- bzw. Nachrangigkeit einzelner Versicherungspflichttatbestände regeln, wenn bei einem Versicherten gleichzeitig mehrere Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind. Das Fehlen solcher Vorschriften ist im Ergebnis unschädlich, da die Versicherungspflicht sich grundsätzlich nach dem Tatbestand in der Krankenversicherung richtet.
Der bei der Einführung der Pflegeversicherung aufgestellte Grundsatz "Die Pflegeversicherung folgt der Krankenversicherung" ist durch das BVerfG mit Urteil v. 3.4.2001 (BVerfG, 1 BvR 81/98, Breithaupt 2001 S. 504 = NJW 2001 S. 1716 = VersR 2001 S. 920) im Wesentlichen bestätigt worden, so dass verfassungsrechtlich keine Bedenken bestehen, dass der Gesetzgeber die Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung grundsätzlich an das Bestehen eines gesetzlichen oder privaten Krankenversicherungsschutzes geknüpft hat. Es verstößt jedoch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, dass gleichermaßen schutzbedürftige Personen ohne Krankenversicherungsschutz vom Zugang zur gesetzlichen Pflegeversicherung ausgeschlossen sind. Die Pflegeversicherung ist in ihrem Ursprung als Volksversicherung angelegt. Deshalb ist den Personen ohne Krankenversicherungsschutz zumindest ein Beitrittsrecht einzuräumen. Das anders lautende Urteil des BSG v. 6.11.1997 (12 RP 1/96; vgl. Rz. 53), war deshalb aufzuheben. Der Gesetzgeber wurde verpflichtet, bis zum 31.12.2001 nach Maßgabe der Urteilsbegründung eine verfassungsgemäße Regelung zu treffen. Vgl. hierzu nunmehr § 26a.