Rz. 12
Mit Nr. 2 werden Personen in die Pflegeversicherungspflicht einbezogen, die eine Kriegsschadenrente oder vergleichbare Leistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz (LAG) oder dem Reparationsschädengesetz oder laufende Beihilfe nach dem Flüchtlingshilfegesetz beziehen. Anders als in den anderen Regelungen wird hier nicht (unmittelbar) auf Ansprüche zur Krankenversorgung oder -behandlung abgestellt, sondern auf Entschädigungsleistungen. Das Lastenausgleichsgesetz dient der Abgeltung von Schäden und Verlusten, die sich infolge der Vertreibungen und Zerstörungen der Kriegs- und Nachkriegszeit oder durch Schäden im Schadensgebiet i. S. d. § 3 Abs. 1 des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes ergeben haben, sowie die Milderung von Härten, die infolge der Neuordnung des Geldwesens im Geltungsbereich des Grundgesetzes einschließlich Berlin (West) eingetreten sind (§ 1 LAG). Das LAG sieht dazu verschiedene Arten von Leistungen vor. Die Kriegsschadenrente wird nach § 263 LAG in Form von Unterhaltshilfe oder als Entschädigungsrente gewährt. Nur der Lastenausgleich in Form von Unterhaltshilfe ist mit Ansprüchen Krankenbehandlung, die nach Art, Form und Maß der Krankenbehandlung entspricht, die den nicht versicherten Empfängern laufender Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII gewährt wird, verbunden (§ 276 LAG). Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung besteht aber auch dann, wenn eine Entschädigungsrente, die nicht mit einem Anspruch auf entsprechende Krankenversorgung verbunden ist (§§ 279 ff. LAG), gezahlt wird. Dies ergibt sich aus der so auch gewollten Gesetzesfassung (vgl. BT-Drs. 12/5952 S. 37). Für diesen Personenkreis konnte aber, da keine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall vorliegt, ab dem 1.4.2007 infolge des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes (GKV-WSG) eine vorrangige Versicherungspflicht nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 eintreten, womit die Pflegeversicherung nach § 21 für Bezieher einer Entschädigungsrente ausgeschlossen wäre.
Rz. 13
Die Einbeziehung von Leistungen nach dem Reparationsschädengesetz als Grund für die Anordnung der Pflegeversicherungspflicht beruhte erkennbar darauf, dass dieses Gesetz in § 44 die entsprechende Anwendung bestimmter Vorschriften des LAG vorsah; so u. a. die Vorschriften der §§ 276 und 279 LAG. Das Reparationsschädengesetz ist durch Art. 8, Art. 10 Satz 2 des Gesetzes zur Änderung und Bereinigung des Lastenausgleichsrechts v. 21.6.2006 (BGBl. I S. 1323) mit Wirkung zum 1.7.2006 aufgehoben worden. Anwendungsfälle für die Pflegeversicherung sind seither ausgeschlossen; eine redaktionelle Änderung des § 21 ist jedoch (noch) nicht erfolgt.
Rz. 14
Versicherungspflicht besteht auch für Bezieher von laufender Beihilfe nach dem Flüchtlingshilfegesetz (FlüHG). Sie haben nach § 10 FlüHG als zusätzliche Leistung zur Beihilfe zum Lebensunterhalt einen Anspruch auf Krankenversorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des LAG, bei Pflegebedürftigkeit auch einen Anspruch auf Pflegezulage. Dieser Anspruch wird aber durch die Regelung des § 13 Abs. 3 Nr. 2 zugunsten der Leistungen der Pflegeversicherung ausgeschlossen.