Rz. 20
Durch Nr. 6 wird die Pflegeversicherungspflicht für Personen angeordnet, die in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen worden sind. Dieser Vorschrift unterfallen nur Soldaten, die weder Grundwehrdienstleistende noch Berufssoldaten sind. Für Grundwehrdienstleistende gilt (über § 82 SVG) § 21 Nr. 1, für Berufssoldaten § 23 Abs. 3. Das Wehrdienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit beginnt mit dem Zeitpunkt der Ernennung; es endet mit Ablauf des Tages, an dem der Soldat aus der Bundeswehr ausscheidet. Das Wehrdienstverhältnis wird allerdings fortgeführt, wenn der Soldat aus seinem Dienstverhältnis ausscheidet, er aber Übergangsgebührnisse erhält. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 12/5952 S. 37) sollen Soldaten auf Zeit in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig sein. Diese Zuordnung sei sachlich geboten, weil Soldaten auf Zeit nach Ausscheiden aus dem aktiven Dienst meist eine Beschäftigung aufnehmen, die zur Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung führt. Wenn Soldaten auf Zeit Berufssoldaten würden, könnten sie sich in der sozialen Pflegeversicherung weiterversichern oder ihrer Pflegeversicherungspflicht durch Abschluss eines privaten Pflegeversicherungsvertrages nachkommen.
Rz. 21
Diese Versicherungspflicht ist vor dem Hintergrund des Vorbehaltes bei Pflegeversicherung nach anderen Vorschriften systematisch bedenklich und kann auch nicht mit zukünftigen Tatbeständen, wie der Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach Ablauf der Dienstzeit, wirklich gerechtfertigt oder erklärt werden. Da Soldaten auf Zeit einen Anspruch auf Heilführsorge haben, wären sie grundsätzlich § 23 Abs. 4 zuzuordnen und zum Abschluss eines privaten Pflegeversicherungsvertrages verpflichtet. Allerdings wird in § 23 Abs. 4 Nr. 1 für diesen Personenkreis vorausgesetzt, dass die Personen nicht in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig sind; was nach der Regelung in Nr. 6 für Zeitsoldaten aber grundsätzlich zutrifft. Eine (anderweitige) Versicherungspflicht (nach § 20 Abs. 3) ergibt sich zudem dann, wenn eine freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung vorliegt und damit dann § 21 Nr. 6 ausscheidet. Das Vorrangverhältnis (nur) für Soldaten auf Zeit im Verhältnis zu anderweitigen Pflegeversicherungspflichten nach § 23 dürfte auch im Hinblick auf möglicherweise andere Personengruppen, die nur für begrenzte Zeit heilfürsorgeberechtigt sind, zur Ungleichbehandlung führen.
Rz. 22
Soldaten auf Zeit haben typischerweise ein kranken- und pflegeversicherungsrechtliches Vorleben; sei es dass sie krankenversicherungspflichtig oder krankenversicherungsfrei waren. In letztgenannten Fällen kann ein privater Krankenversicherungsvertrag bestanden haben, dessen es in der Zeit der Heilfürsorgeberechtigung als Zeitsoldat aber nicht mehr als "Vollversicherung" bedarf und der deshalb in Form einer Anwartschaftsversicherung (Ruhensversicherung) mit reduzierten Versicherungsprämien weitergeführt wird. Folge dieses Krankenversicherungsvertrages war nach § 23 Abs. 1 die Verpflichtung zum Abschluss eines privaten Pflegeversicherungsvertrages. Wenn ein solcher bestand, wäre es (ungeachtet des Kündigungsrechts nach § 27) nicht systemgerecht und nach den Rangfolgeregelungen nicht plausibel, wenn (nach § 21 Nr. 6) Pflegeversicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung eintreten würde, ohne dass dafür ein Befreiungsrecht zugunsten der Beibehaltung einer privaten Pflegeversicherung vorgesehen ist. Daher ist davon auszugehen, dass bei einer Anwartschaftversicherung in der privaten Krankenversicherung auch in der sozialen Pflegeversicherung eine private Pflegeversicherungspflicht besteht und durchzuführen ist (so Luthe, in: Hauck/Noftz, SGB XI, § 21 Rz. 23, Stand: Dezember 2015; Wiegand, in: Udsching, SGB XI, 5. Aufl., § 21 Rz. 12; Lutter, BArbBl. 1994 S. 26; Baumeister, BeckOK SozR, SGB XI, § 21 Rz. 5.1; a. A. ausdrücklich Baier, in: Krauskopf, SozKV SGB XI, § 21 Rz. 10, Stand: August 2001). Dies kann jedoch nicht darauf gestützt werden, dass die Vermutung, dass Soldaten auf Zeit nach Ausscheiden aus dem aktiven Dienst meist eine Beschäftigung aufnehmen, sich wegen der Anwartschaftsversicherung in der Krankenversicherung nicht bestätigte oder ausgeräumt sei (so Luthe, in: Hauck/Noftz, SGB XI, § 21 Rz. 23, Stand: Dezember 2015).
Rz. 23
Die Pflegeversicherungspflicht nach § 21 (auch für Soldaten auf Zeit) ist vielmehr wegen der anderweitigen Versicherungspflicht nach § 23 bei einer privaten Krankenversicherung ausgeschlossen, auch wenn dieser Krankenversicherungsschutz (nur) in einer Anwartschaftsversicherung besteht. Dies ergibt sich daraus, dass § 23 in den Abs. 1, 3 und 4 jeweils eigenständige Tatbestände der Versicherungspflicht (in Form der Pflicht zum Abschluss eines privaten Pflegeversicherungsvertrages) enthält (vgl. BSG, Urteil v. 12.2.2004, B 12 P 3/02 R, SozR 4-3300 § 23 Nr. 1). § 23 Abs. 3 enthält für Beihilfeberechtigte die Verpflichtung zum Abschluss...