Rz. 3
Eine Verpflichtung, eine Dynamisierung vorzunehmen, besteht nicht. Die Bundesregierung ist vielmehr befugt, aus allgemeinen kostenpolitischen Überlegungen oder sonstiger politischer Opportunität von einer Dynamisierung Abstand zu nehmen.
Hingegen muss die Bundesregierung künftig alle 3 Jahre eine Prüfung darüber anstellen, ob Leistungen der Pflegeversicherung der kumulierten Preisentwicklung der letzten 3 abgeschlossenen Kalenderjahre anzupassen sind. Ziel dieser Prüfung soll es sein, die Kaufkraft der Versicherungsleistungen im Interesse der Pflegebedürftigen und ihrer Angehörigen langfristig zu erhalten (BT-Drs.16/7439 S. 53). Bei der Prüfung darf die Bundesregierung nach Maßgabe von Satz 3 die gesamtwirtschaftlichen Rahmenbedingungen mit berücksichtigen.
Rz. 3a
Die für das Jahr 2017 vorgesehene Prüfung der Notwendigkeit einer Leistungsdynamisierung findet in unmittelbarer zeitlicher Nähe zur grundsätzlichen Neufestsetzung der Leistungsbeträge im Rahmen der Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs statt. Vor diesem Hintergrund bietet es sich an, die vorgesehene Dynamisierung in die Gesamtausgestaltung der neuen Leistungsbeträge der Pflegeversicherung direkt zu integrieren. Dabei wird das auf die Leistungsdynamisierung entfallende Finanzvolumen gezielt verwendet, um zum einen die Umsetzung des Grundsatzes ambulante Pflege vor stationärer Pflege weiter zu fördern und zum anderen im stationären Bereich einer finanziellen Überforderung der Pflegebedürftigen insbesondere in hohen Pflegegraden besser entgegenzuwirken. Die eigentlich ab dem Jahr 2018 vorzunehmende Erhöhung der Leistungen wird in die Neufestsetzung der Leistungsbeträge integriert. Eine erneute Prüfung soll 2020 stattfinden.
Rz. 4
Das Ergebnis der Prüfung einschließlich der tragenden Gründe ist nach Satz 4 den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes in Berichtsform vorzustellen. Hieran schließt sich nach Abs. 2 die unter Berücksichtigung der etwaigen Stellungnahmen dieser Körperschaften vorzunehmende Entscheidung über eine Dynamisierung an.
Ungeachtet der Tatsache, dass die Begrifflichkeit im Text des § 30 auf "Anpassung" und nicht auf "Dynamisierung" lautet, geht aus der amtlichen Überschrift der Norm sowie aus der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drs. 16/7439 S. 53) hinreichend deutlich hervor, dass allein eine Leistungserhöhung, nicht aber eine Leistungskürzung von der Ermächtigung des § 30 gedeckt ist. Eine Kürzung darf allein vom Gesetzgeber vorgenommen werden.