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Nach Maßgabe von § 17 Abs. 2 Satz1 SGB IX können Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft auch durch ein monatliches Budget ausgeübt werden. Der leistungsberechtigte behinderte Mensch soll mit der Zusammenführung von Leistungsansprüchen zu einem Budget in die Lage versetzt werden, in eigener Verantwortung ein möglichst selbstbestimmtes Leben zu führen.

Beteiligt bei der Ausführung des Budgets sind gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 SGB IX nach Maßgabe des individuell festgelegten Bedarfs die Rehabilitationsträger, die Pflegekassen und die Integrationsämter. Enthält das Persönliche Budget Leistungen mehrerer Leistungsträger, so erlässt der nach § 14 SGB IX erstangegangene und beteiligte Leistungsträger den Verwaltungsakt und führt das weitere Verfahren durch (§ 17 Abs. 4 SGB IX).

Weitere Regelungen enthält die auf Grundlage von § 21a SGB IX ergangene Verordnung zur Durchführung des § 17 Abs. 2 bis 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (Budgetverordnung).

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