Rz. 11
Die häusliche Pflegehilfe und deren Erbringung durch geeignete Pflegekräfte setzte mit Einführung des PflegeVG zunächst die Existenz eines Haushalts voraus, in dem der Pflegebedürftige gepflegt wird. Die Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs zum 1.1.2017 hat hier nichts geändert.
Das konnte sowohl der eigene als auch ein anderer, frei gewählter Haushalt sein. Den eigenen Haushalt in diesem Sinne wird der Pflegebedürftige im Regelfall in der eigenen Wohnung an seinem Wohnsitz (§ 7 Abs. 1 BGB) unterhalten. Dabei waren keine besonderen Erfordernisse an die Beschaffenheit (Größe, Ausstattung usw.) der Wohnung geknüpft. Als erforderlich angesehen wurde aber zunächst, dass im Rahmen eines Haushalts die häusliche, wohnungsmäßige, familienhafte Wirtschaftsführung gegeben ist, der Haushalt sozusagen den Lebensmittelpunkt darstellt.
Rz. 12
Dass der Gesetzgeber von vornherein eine weite Auslegung des Haushaltsbegriffs beabsichtigte, zeigte sich in der Erweiterung auf andere Haushalte, in die der Pflegebedürftige aufgenommen und gepflegt wurde. Familienhafte oder verwandtschaftliche Beziehungen nach bürgerlichem Recht waren nicht erforderlich. Jedoch sollte es sich um eine ernstzunehmende und nicht nur vorübergehende Aufnahme in den – fremden – Haushalt handeln.
Rz. 13
Im Jahre 1996 (1. SGB XI-ÄndG, in Kraft seit 25.6.1996) wurde Abs. 1 dahingehend geändert, dass das Erfordernis der eigenen Haushaltsführung oder die Aufnahme in einen fremden Haushalt gänzlich entfiel. Daraus folgt, dass heute der Pflegebedürftige den Ort der häuslichen Pflege grundsätzlich frei wählen kann.
Rz. 14
Der Anspruch auf häusliche Pflegehilfe besteht auch dann, wenn der Pflegebedürftige in einer Altenwohnung oder in einem Altenwohnheim lebt. Unerheblich ist dabei, ob der Pflegebedürftige die Haushaltsführung eigenverantwortlich regeln kann oder nicht.
Rz. 15
Der Anspruch auf häusliche Pflege ist jedoch ausgeschlossen, wenn es sich bei der Einrichtung, in der sich der Pflegebedürftige aufhält, um ein Pflegeheim gemäß § 71 Abs. 2 i. V. m. § 72 handelt. Hier beschränken sich die Ansprüche auf die Leistungen nach § 43 (vollstationäre Pflege).
Hält sich der Pflegebedürftige allerdings in einer nicht zugelassenen vollstationären Pflegeeinrichtung auf, scheiden Ansprüche auf vollstationäre Pflege grundsätzlich aus. Jedoch kann der Pflegebedürftige in diesem Fall häusliche Pflegehilfe i. S. d. § 36 beanspruchen, wenn der Leistungserbringer als ambulanter Pflegedienst zugelassen ist. Dies kann im Einzelfall auch die stationäre Einrichtung selbst sein, die als ambulanter Pflegedienst zugelassen ist und als Leistungserbringer auftritt.
Rz. 16
Ausgeschlossen sind die Leistungen der häuslichen Pflege nach dieser Vorschrift darüber hinaus, wenn der Pflegebedürftige in einer Einrichtung i. S. d. § 71 Abs. 4 gepflegt wird. Die dort benannten stationären Einrichtungen (insbesondere Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Kindergärten, Schulen und Internate, Werkstätten und Wohnheime für behinderte Menschen), in denen unter anderem medizinische Vorsorge oder Rehabilitation, berufliche oder soziale Eingliederung, schulische Ausbildung oder Erziehung kranker oder behinderter Menschen im Vordergrund des Zweckes der Einrichtung stehen, sind gem. § 71 Abs. 4 keine Pflegeheime i. S.d § 71 Abs. 2 und werden daher nicht schon über den Ausschluss gelten weder als stationärer Pflegeeinrichtung (Pflegeheim) noch dürfen dort Leistungen der häuslichen Pflege erbracht werden.
Daran ändert sich auch nichts, wenn in diesen Einrichtungen im Einzelfall auch Unterstützungsleistungen in den in § 14 Abs. 2 genannten Bereichen zur Verfügung gestellt werden, die originäre Zweckbestimmung der Einrichtung aber eine andere als die der Pflege ist. Gleiches gilt, wenn der Aufenthalt des Pflegebedürftigen in einer solchen Einrichtung nur unter teilstationären Bedingungen gegeben ist. Allerdings steht die Pflegesachleistung in vollem Umfang dann zur Verfügung, wenn in den verbleibenden Zeitspannen z. B. häusliche Pflegehilfe im Familienhaushalt des Pflegebedürftigen geleistet wird.
Rz. 17
Bei vollstationärer Pflege in einer Einrichtung nach § 71 Abs. 4 beteiligt sich die Pflegeversicherung an den dort erbrachten Pflegeleistungen im Rahmen der Behindertenhilfe (vgl. § 43a und Komm. zu § 43a).
Rz. 18
Der Grundsatz, dass der Pflegebedürftige den Ort, an dem die Pflege stattfinden soll, weitestgehend frei bestimmen kann, gilt mit Einschränkungen auch für Auslandsaufenthalte. Zwar stellt der Gesetzgeber mit § 34 Abs. 1 Nr. 1 klar, dass es keinen ungerechtfertigten Export von Versicherungsleistungen ins Ausland geben darf, billigt den bereits anerkannt Pflegebedürftigen Leistungen aber für den vorübergehenden – auf 6 Wochen im Kalenderjahr beschränkten – Auslandsaufenthalt zu. Für den Bezug der Pflegesachleistung ist Voraussetzung, dass die bisherige Pflegekraft den Pflegebedürftigen ins Ausland begleitet. Die Zustimmung der Pflegekasse zum Auslandsaufenthalt ist in di...