Rz. 1a

Während die Vorschriften der §§ 36, 37 regeln, dass der Pflegebedürftige entweder die Sachleistung oder die Geldleistung in Anspruch nimmt, ermöglicht erst § 38 das (sinnvolle) Nebeneinander der beiden Leistungsarten. Mehr noch als bei der ausschließlichen Inanspruchnahme entweder der Sachleistung oder der Geldleistung ist bei der Kombinationsleistung die Erstellung eines individuellen Pflegeplans erforderlich, der regelmäßig und unter Beachtung der 6-Monats-Frist angepasst werden sollte. Allerdings hat die Praxis gezeigt, dass in vielen Fällen eine prospektive Festlegung des Umfangs von Sach- und Geldleistung nicht möglich ist und auch diesem Umstand Rechnung zu tragen ist.

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