Rz. 10

Abs. 3 enthält für alle Beteiligten die Aufforderung zur sparsamen und wirtschaftlichen Mittelverwendung. Die Beteiligten sind im Interesse der Solidargemeinschaft verpflichtet, die Leistungen einerseits wirksam zu erbringen, andererseits aber auch nur im notwendigen Umfang in Anspruch zu nehmen. Der notwendige Standard ist gewährleistet. Individuell persönliche Wünsche können nur unter Abwägung der Interessen der Solidargemeinschaft berücksichtigt werden.

Leistungen, die die Voraussetzungen der Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit nicht erfüllen, sind nicht bewilligungsfähig. Leistungserbringer dürfen solche Leistungen nicht zu Lasten der Pflegeversicherung bewirken. Konkretisiert wird Abs. 3 mit der Vorschrift des § 29.

Reichen die Leistungen der Pflegeversicherung im Einzelfall nicht aus, muss der Pflegebedürftige die weitergehenden Leistungen mit eigenen Mitteln aufbringen. Das kann allerdings auch hier dazu führen, dass er hilfeberechtigt i. S. d. SGB XII wird und Leistungen der Hilfe zur Pflege nach den §§ 61ff. SGB XII in Anspruch nehmen muss.

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