Rz. 22

Versicherte, die in ihrer Alltagskompetenz erheblich eingeschränkt waren (§ 45a i. d. F. bis 31.12.2016), aber noch nicht die Voraussetzungen für die Pflegestufe erfüllen, hatten vom 1.1.2015 bis 31.12.2016 ebenfalls Anspruch auf die Kurzzeitpflege (§ 123 Abs. 2 i. d. F. bis 31.12.2016).

Versicherte mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz aber ohne Pflegestufe haben nach Ende des Leistungsanspruchs auf Kurzzeitpflege und evtl. Verhinderungspflege keinen Anspruch auf vollstationäre Pflege. Sie erhalten dann die Pflegesachleistung i. H. v. 231,00 EUR (vgl. Komm. zu § 43 Rz. 26a).

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