Rz. 4
Auch wenn § 44a Bestandteil des mit "Leistungen für Pflegepersonen" überschriebenen Vierten Abschnittes des Vierten Kapitels ist, beabsichtigt die Vorschrift etwa im Gegensatz zu § 44 keine allgemeine Ausweitung von flankierenden sozialen Leistungen für Pflegepersonen, sondern dient der Absicherung derjenigen Angehörigen, die sich als Beschäftigte unter den Voraussetzungen des PflegeZG und für die nach dem PflegeZG vorgesehene Dauer von der Arbeitsleistung wegen familiärer Pflege befreien lassen oder an der Arbeitsleistung gehindert sind. Die Leistungen des § 44a sind nicht vorgesehen für Pflegepersonen, die sich unabhängig von dem PflegeZG etwa auf Grundlage einer beamtenrechtlichen oder tarifvertraglichen Regelung vorübergehend von der Arbeitsleistung befreien lassen. Ebenso wenig sind sie vorgesehen für Personen, die ihre Beschäftigung wegen der Pflege eines nahen Angehörigen für einen längeren Zeitraum als 6 Monate unterbrechen oder sie sogar auf Dauer aufgeben (vgl. BT-Drs. 16/7439 S. 59).
Rz. 5
Eine bestimmte Stundenzahl an Pflege ist keine Tatbestandsvoraussetzung des § 44a und auch dem PflegeZG nicht zu entnehmen. Anders als bei der Leistung des § 44 sieht § 44a also keine Mindestpflegezeit von 14 Stunden wöchentlich vor. Denkbar ist es sogar durchaus, dass der Beschäftigte nur ergänzend zu den Leistungen eines ambulanten Pflegedienstes oder einer Tagespflegeeinrichtung pflegt. Allerdings muss die Pflege insgesamt sichergestellt sein.
Rz. 6
Die Inanspruchnahme der Pflegezeit als solche begründet keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung. Der Gesetzgeber hat die Einführung eines entsprechenden Versicherungspflichttatbestandes mit der Begründung abgelehnt, dass die Pflegezeit nicht zu einem Rückkehrrecht von privat Versicherten in die gesetzliche Krankenversicherung führen dürfe (vgl. BT-Drs. 16/7439 S. 61). Ebenso wenig ist ein beitragsfreies Fortbestehen der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung vorgesehen.
Rz. 7
Abs. 1 sieht vielmehr Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung des pflegenden Angehörigen vor. Die Leistung ist antragsgebunden. Zuschüsse von Amts wegen sind nicht vorgesehen. Unerheblich ist es wiederum, ob der pflegende Angehörige gesetzlich oder privat krankenversichert ist. Es ist also möglich, dass (gesetzliche) Pflegekassen Zuschüsse für privat krankenversicherte Beschäftigte leisten und umgekehrt Träger der privaten Pflegeversicherung Zuschüsse für in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Angehörige von Pflegebedürftigen erbringen. Zuschüsse werden auch gewährt für pflegende Angehörige, die in der Postbeamtenkrankenkasse oder der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten versichert sind. Voraussetzung ist indes auch hier der Beschäftigtenstatus i. S. d. § 7 PflegeZG, welchen etwa Beamte nicht innehaben.
Rz. 8
Ob der Beschäftigte i. S. d. Abs. 1 einen Anspruch auf Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung hat, hängt von seinem Versicherungsstatus ab, den er mit der Inanspruchnahme der Pflegezeit nach § 3 PflegeZG einnimmt.
Ist er befugt, sich freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung weiterzuversichern, und wählt er diesen Weg (mit der Folge des § 20 Abs. 3 für seinen Versichertenstatus in der Pflegeversicherung), so besteht der Anspruch auf Zuschüsse nach Abs. 1. Gleiches gilt für Beschäftigte, die sich aufgrund der Höhe ihres Einkommens bereits zuvor freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder bei einem privaten Versicherungsunternehmen versichert hatten. Ebenfalls einen Anspruch nach Abs. 1 haben solche Beschäftigte, die sich mangels Erfüllung der Vorversicherungszeit nicht freiwillig versichern können und insofern eine obligatorische Anschlussversicherung nach § 188 Abs. 4 SGB V zustande kommt oder die subsidiären Regelung des § 2 Abs. 1 Nr. 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung und entsprechend über § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 in der sozialen Pflegeversicherung sind.
Ist der Beschäftigte mit Inanspruchnahme der Pflegezeit familienversichert, entfällt mangels entsprechenden Bedarfes der Anspruch auf Beitragszuschüsse. Lässt der Beschäftigte sich nur teilweise von der Pflicht zur Arbeitsleistung befreien, ohne auf den Status eines geringfügig Beschäftigten herabzurutschen, sind ebenfalls keine Beitragszuschüsse zu leisten. Ebenso wenig ist ein Anspruch vorgesehen für solche Beschäftigte, die einen anderen Versicherungspflichttatbestand als den des § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V erfüllen. Auch hier besteht kein Bedarf für einen Beitragszuschuss. Entsprechendes gilt für den in der Praxis vermutlich selten vorkommenden Fall, dass der pflegende Angehörige mit Ausscheiden aus der Beschäftigung Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II bezieht. In solch einem Fall wird der Versicherungsbeitrag nach § 251 Abs. 4 SGB V ohnehin vom Bund getragen.
Rz. 9
Die Höhe der Zuschüsse wird in Abs. 1 Satz 3 geregelt.
Rz. 10
Abs. 2 verweist...