Rz. 7

Zur Beurteilung und Bewertung, ob die Einschränkung der Alltagskompetenz auf Dauer erheblich ist, sind ausschließlich die im Abs. 2 in 13 Ziffern aufgeführten Schädigungen und Fähigkeitsstörungen maßgebend.

Eine erhebliche Einschränkung der Alltagskompetenz liegt vor, wenn der MDK beim Pflegebedürftigen wenigstens in 2 Bereichen, davon mindestens einmal aus einem Bereich der Ziff. 1 bis 9, dauerhafte (d. h. für mindestens 6 Monate zu erwartende) und regelmäßige Schädigungen oder Fähigkeitsstörungen feststellt.

Unglücklich ist es, dass der Gesetzgeber in Abs. 2 Satz 2 den Begriff des "Pflegebedürftigen" mit dem Pflege-Weiterentwicklungsgesetz v. 28.5.2008 nicht ersetzt hat etwa durch den Begriff des Antragstellers. Der Begriff der Pflegebedürftigkeit i. S. d. Elften Buches ist legaldefiniert durch § 14 Abs. 1. Der Personenkreis der Hilfebedürftigen der sog. Pflegestufe 0, der seit dem 1.7.2008 die Leistungen nach §§ 45a ff. ebenfalls soll in Anspruch nehmen können, ist gerade nicht pflegebedürftig i. S. d. § 14 Abs. 1.

 

Rz. 7a

Näheres zur einheitlichen Begutachtung und Feststellung des erheblichen und dauerhaften Bedarfs an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung ist in Erfüllung des Auftrages des Abs. 2 Satz 3 in der Richtlinie zur Feststellung von Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz und zur Bewertung des Hilfebedarfs v. 22.3.2002, geändert durch Beschlüsse v. 11.5.2006 und 10.6.2008, festgelegt. Diese Regelungen wurden auch in den Teil E der Begutachtungs-Richtlinie (BRi) übernommen. Die einzelnen Schädigungen und Fähigkeitsstörungen der Nr. 1 bis 13 des Absatzes 2 Satz 1 werden in Nr. 2.2 dieser Richtlinien erläutert. Der Richtliniengeber arbeitet dabei fast ausschließlich mit Beispielen, die in der Zahl von 2 (beim "Verkennen oder Verursachen gefährdender Situationen" i. S. d. Nr. 2) bis zu 7 (beim "Verkennen von Alltagssituationen und inadäquates Reagieren in Alltagssituationen" i. S. d. Nr. 11) reichen. Nur zur Erläuterung des Begriffes "Unkontrolliertes Verlassen des Wohnbereiches (Weglauftendenz)" stellt er – neben der Nennung von 3 Beispielen – eine Definition auf. Die Weglauftendenz soll danach dann gegeben sein, wenn der Antragsteller seinen beaufsichtigten und geschützten Bereich ungezielt und ohne Absprache verlässt und so seine oder die Sicherheit anderer gefährdet.

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