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Die Pflegekasse hat bei Eingang des Leistungsantrags des Versicherten eine Prüfung durch den Medizinischen Dienst zu veranlassen. Dabei ist nunmehr integraler Bestandteil der Begutachtung nach § 18 (vgl. Komm. dort) die Feststellung des erheblichen Bedarfs an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung. Dies gilt sowohl bei Erst- als auch bei Wiederholungsbegutachtungen. Die Festlegung des Verfahrens hat in den Richtlinien nach § 17 (Pflegebedürftigkeits-Richtlinien) zu erfolgen. Die gesetzlich vorgeschriebenen Ergänzungen in den Richtlinien nach Abs. 2 Satz 3 bedürfen der Genehmigung durch das Bundesministerium für Gesundheit (§ 45a i. V. m. § 17).

Aus der Erweiterung des möglichen Anspruchstellerkreises auf Hilfebedürftige der sog. Pflegestufe 0 folgt die Verpflichtung des Medizinischen Dienstes, eine Überprüfung auch in den Fällen durchzuführen, in denen feststeht, dass die Anerkennung einer Pflegestufe nicht in Betracht kommt.

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