2.1 Voraussetzungen für die Leistungsgewährung

 

Rz. 3

§ 45b normiert die Rechtsfolge zu dem Tatbestand des § 45a.

Es ist daher zunächst zu ermitteln, ob der Hilfebedürftige die Erfordernisse des § 45a erfüllt, also der Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung in der vorgesehenen Art und Weise festgestellt ist (vgl. Komm. zu § 45a Abs. 1).

Näheres ergibt sich aus der auf Grundlage von Abs. 1 Satz 4 wie von § 45a Abs. 2 Satz 3 bestehenden Richtlinie zur Feststellung von Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz und zur Bewertung des Hilfebedarfs v. 22.3.2002, geändert durch Beschlüsse v. 11.5.2006 und 10.6.2008 bzw. Teil E der Begutachtungs-Richtlinie (BRi).

 

Rz. 4

Da die zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen nur bei Inanspruchnahme häuslicher Pflege als Ergänzung zur ambulanten oder teilstationären Pflege zur Verfügung gestellt werden, scheidet ein Anspruch des Hilfebedürftigen bei vollstationärer Pflege von vornherein aus. Insofern gilt grundsätzlich als Voraussetzung, dass der Hilfebedürftige in der häuslichen Umgebung (eigener Haushalt, Haushalt der Pflegeperson oder sonstiger Haushalt, in dem der Hilfebedürftige aufgenommen wurde; vgl. hierzu auch Komm. zu § 36) gepflegt wird. Einbezogen ist dabei auch die Altenwohnung oder das Zimmer im Altenheim als Haushalt in diesem Sinne.

2.2 Inhalte der zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen

 

Rz. 5

Auf den vielfach ergänzenden Charakter der Betreuungsleistungen wurde bereits oben hingewiesen. Die als Regelleistungen zu bezeichnenden Pflegesachleistungen (§ 36), Pflegegelder (§ 37) oder teilstationären Leistungen (§ 41) bleiben unberührt. Mit der Zusatzleistung wird oftmals nicht die vollständige Kostenabdeckung in Anspruch genommener Angebote erreicht. Die Leistung ist insofern als Zuschuss zu qualifizieren, der zweckgebunden für die im Abs. 1 Satz 6 Nr. 1 bis 4 aufgeführten Sachleistungsangebote eingesetzt werden soll.

Gemäß der Intention des Gesetzgebers dient die Leistung insbesondere auch der Entlastung der pflegenden Angehörigen oder Pflegepersonen, die besonders bei gerontopsychiatrisch veränderten Menschen, geistig Behinderten oder psychisch kranken Menschen physisch und psychisch überbeansprucht sind.

 

Rz. 5a

Die Leistung kann ab 1.1.2015 nicht wie bisher nur für zusätzliche Betreuungsleistungen genutzt werden, sondern auch für zusätzliche Entlastungsleistungen verwendet werden. Zusätzliche Entlastungsleistungen dienen der Deckung des Bedarfs der Versicherten an Unterstützung im Haushalt, z. B. bei der hauswirtschaftlichen Versorgung, Unterstützung bei der Bewältigung von allgemeinen oder pflegebedingten Anforderungen des Alltags, Unterstützung bei der eigenverantwortlichen Organisation individuell benötigter Hilfeleistungen oder Entlastung von Angehörigen von diesen Aufgaben (BT-Drs. 18/1798 S. 29).

 

Rz. 6

Die Erstattung von Aufwendungen für zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen wird Abs. 1 Satz 6 Nr. 1 und 2 bis zum Höchstbetrag zugebilligt, wenn sie in Zusammenhang mit der Tages- und Nachtpflege (§ 41) oder der Kurzzeitpflege (§ 42) steht. Die entsprechenden Einrichtungen sind nicht verpflichtet – wie es den ambulanten Pflegediensten abverlangt wird –, ein spezielles Leistungsangebot bereitzustellen. Hier steht vielmehr der Grundgedanke der Entlastung der pflegenden Angehörigen (Pflegepersonen) in Verbindung mit infrastrukturfördernden Effekten im Vordergrund.

 

Rz. 7

Auch zugelassene Pflegedienste können nach Abs. 1 Satz 6 Nr. 3 in die Leistungsgewährung nach § 45b einbezogen werden. Solche ambulanten Pflegeeinrichtungen haben allerdings zunächst ein Konzept des über die Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung hinausgehenden Angebots spezieller Hilfen der allgemeinen Anleitung und Betreuung zu erarbeiten. Aus der Konzeption muss eindeutig die Abgrenzung zum Regelangebot nach § 36 und die Qualität des Angebots hervorgehen.

 

Rz. 8

Nach Abs. 1 Satz 6 Nr. 4 ist des Weiteren die Inanspruchnahme von Leistungen niedrigschwelliger Betreuungs- und Entlastungsangebote förderungsfähig. Niedrigschwellig sind nach Maßgabe von § 45c Abs. 3 Satz 1 solche Betreuungs- und Entlastungsangebote, in denen Helfer und Helferinnen unter pflegefachlicher Anleitung die Betreuung von Pflegebedürftigen mit erheblichem Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung in Gruppen oder im häuslichen Bereich übernehmen sowie pflegende Angehörige entlasten und beratend unterstützen. Ein solches Leistungsangebot setzt allerdings voraus, dass es sich um nach Landesrecht anerkannte und nach § 45c geförderte bzw. förderungsfähige Angebote handelt. Alles Nähere hierzu ist den Empfehlungen zu § 45c Abs. 6 zu entnehmen. Das jeweilige Bundesland bestimmt gemäß Abs. 3 per Rechtsverordnung, welche niedrigschwelligen Betreuungs- und Entlastungsangebote als solche anerkannt sind. Die Landesverbände der Pflegekassen werden entsprechend informiert.

Für die Zeit bis zum Erlass der Rechtsverordnungen haben die zuständigen Ministerien der Bundesländer den Pflegekassenverbänden Empfehlungen zur vorübergehenden vereinfachten Handlungsweise abzugeben.

Die Aufwendung...

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