2.1 Inhalt der Satzung
Rz. 2
Abs. 1 bestimmt den zwingend vorgeschriebenen Inhalt der Satzung (Pflichtinhalt) und lässt, im Gegensatz zur Satzung der Krankenkasse (§ 194 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 SGB V), keine Möglichkeit der Ausgestaltung hinsichtlich
- Art und Umfang der Leistungen
- Höhe der Beiträge und
- Zahl der Mitglieder der Organe.
Rz. 3
Dieser Inhalt ist, wie beschrieben, entweder vom Gesetz vorgegeben oder bereits durch die Satzung der Krankenkasse festgelegt. Fraglich ist, warum § 47 keine weiteren Bestimmungen enthält wie §§ 194 bis 196 SGB V zur Krankenversicherung, obwohl objektiv ein Regelungsbedarf gesehen wird. Um jedoch diese Regelungslücke schließen zu können, muss die Zulässigkeit analoger Anwendung angenommen werden. Das gilt insbesondere hinsichtlich des Verbots der Einführung nicht zugelassener Leistungen, ausdrücklicher Regelungsbefugnis der Aufsichtsbehörde bei nachträglich festgestellter rechtswidriger Genehmigung sowie der Einsichtnahme in die Satzung während der üblichen Geschäftsstunden.
2.2 Genehmigung der Satzung
Rz. 4
Die Genehmigung erstreckt sich im Wesentlichen auf die Prüfung der Gesetzmäßigkeit des Inhalts, also ob der Inhalt der Satzung im Einzelnen dem geltenden Recht entspricht. Zweckmäßigkeitserwägungen unterliegen nicht der Überprüfung, soweit gesetzliche Vorschriften nicht verletzt werden.
Ob eine vom Verwaltungsrat beschlossene Satzungsänderung, wonach die Pflegekasse ihren Sitz an einem anderen Ort als den der Krankenkasse haben kann, geltendes Recht verletzt, hat das BSG mit Urteil v. 7.11.2000 (B 1 A 4/99 R, Die Krankenversicherung 2001 S. 63) entschieden. Die Pflegekassen sind, so das BSG, ungeachtet ihrer organisatorischen und personellen Anbindung an die Krankenkassen, rechtlich selbständige rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung. Als solche haben sie das Recht, ihren Sitz in der Satzung (Abs. 1 Nr. 1) autonom zu bestimmen, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorgaben oder Rechtsgrundsätze entgegenstehen. Die Satzungsänderung war deshalb von der Aufsichtsbehörde zu genehmigen.
2.3 Zuständige Aufsichtsbehörden
Rz. 5
Die für die Genehmigung der Satzung zuständigen Aufsichtsbehörden bestimmen sich grundsätzlich nach § 90 SGB IV. Diese sind für die bundesunmittelbaren Versicherungsträger, also deren Zuständigkeitsbereich sich über die Grenzen eines Bundeslandes hinaus erstreckt, das Bundesversicherungsamt und für die landesunmittelbaren Versicherungsträger, deren Zuständigkeitsbereich sich nicht über die Grenzen eines Bundeslandes erstreckt, die zuständigen obersten Verwaltungsbehörden des Landes oder die von ihnen beauftragten Behörden, in dem die Pflegekasse ihren Sitz hat.
Rz. 6
Abweichend hiervon führen die Landesaufsichtsbehörden die Aufsicht über die Pflegekassen, deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes, aber nicht über mehr als drei Länder hinaus erstreckt und für die das aufsichtsführende Land durch die beteiligten Länder bestimmt ist (§ 90 Abs. 3 SGB IV). Weitere Einzelheiten zum Umfang der Aufsicht und den Aufsichtsmitteln vgl. Komm. zu §§ 87 ff. SGB IV.
2.4 Private Zusatzversicherung
Rz. 7
Abs. 2 wurde durch das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz zum 1.7.2008 eingefügt. In Anlehnung an die seit dem 1.1.2004 für die gesetzliche Krankenversicherung geltende Regelung des § 194 Abs. 1 SGB V erhalten die Pflegekassen die Möglichkeit der Vermittlung von privaten Pflege-Zusatzversicherungen, wenn die Satzung dies vorsieht. Entsprechend dem Grundsatz "Pflegeversicherung folgt Krankenversicherung" wird das Angebot für eine individuelle Daseinsvorsorge sinnvoll ergänzt.