Dr. Thomas Becker-Evermann
Rz. 4
Für die Aufgaben auf Bundesebene gilt nach Abs. 1 Satz 2 § 217f. SGB V entsprechend (zur Einstufung als konstitutive Verweisung Baier, in: Krauskopf, SGB XI, 106. EL., § 53 Rz. 5 f.). Hierbei nimmt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen sämtliche ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben der Pflegeversicherung als eigene Aufgabe unter der Bezeichnung "Spitzenverband Bund der Pflegekassen" wahr. Im Einzelnen ergeben sich die Aufgaben des Spitzenverbandes Bund aus der gesetzlichen Zuweisung im Pflegeversicherungsgesetz (vgl. § 217f Abs. 1 SGB V); daneben sind die weiteren Aufgaben in § 217f Abs. 2 bis 8 SGB V beschrieben. Im Einzelnen:
Rz. 5
Unmittelbar gesetzlich zugewiesen sind dem Spitzenverband Bund allein oder gemeinsam mit anderen Stellen nach den Vorschriften des SGB XI insbesondere
- Sammlung und Verteilung nicht verausgabter Mittel zur Prävention (§ 5 Abs. 3 Satz 2),
- die Erstellung eines Berichts über die Pflegeberatung (§ 7a Abs. 9) und vorherige Abgabe von Empfehlungen zu erforderlichen Anzahl und Qualifikation von Pflegeberatern und Pflegeberaterinnen (§ 7a Abs. 3),
- Modellvorhaben zur Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (§ 8 Abs. 3),
- Mitwirkung beim Erlass von Richtlinien zur Abgrenzung des Personenkreises der Pflegebedürftigen und zum Verfahren der Feststellung der Pflegebedürftigkeit (§ 17 Abs. 1 Satz 1),
- die Erstellung von Richtlinien zur einheitlichen Durchführung der Pflegeberatung (§ 17 Abs. 1a),
- Mitwirkung beim Erlass von Richtlinien zur Abgrenzung von Leistungen der Kranken- und Pflegekassen (§ 17 Abs. 1b),
- die Erarbeitung von Empfehlungen zur Qualitätssicherung von Beratungsbesuchen (§ 37 Abs. 5a) sowie zu dem Inhalt von Rahmenverträgen (§ 75 Abs. 6),
- der Abschluss einer Vereinbarung zum Meldeverfahren für Pflegepersonen (§ 44 Abs. 3 Satz 3),
- Empfehlungen über die Voraussetzungen, Ziele, Dauer, Inhalte und Durchführung der Förderung der Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen (§ 45c Abs. 7),
- Verteilungsregelung über die von den Pflegekassen an die Krankenkassen zu erstattenden Verwaltungskosten (§ 46 Abs. 3 Satz 4),
- Mitwirkung beim Erlass grundlegender Richtlinien für die Arbeit des MDK und dessen Kooperation mit den Pflegekassen (§ 53d Abs. 3),
- der Beschluss von Empfehlungen über den Nachweis der Elterneigenschaft (§ 55 Abs. 3 Satz 4),
- Vereinbarungen mit dem Bundesversicherungsamt über die Durchführung des Finanzausgleichs zwischen den Pflegekassen (§ 66 Abs. 1 Satz 4),
- Empfehlungen zum Inhalt der Rahmenverträge über eine wirksame und wirtschaftliche pflegerische Versorgung der Versicherten (§ 75 Abs. 6),
- die Mitwirkung an einer Vereinbarung gemeinsamer und einheitlicher Grundsätze ordnungsgemäßer Pflegebuchführung für die ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen (§ 75 Abs. 7 Satz 1),
- der Abschluss der für die Abgabe von Pflegehilfsmitteln erforderlichen Versorgungsverträge (§ 78 Abs. 1),
- die Erstellung des Pflegemittelverzeichnisses und der Richtlinien über die Vergabe von Zuschüssen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes der Pflegebedürftigen (§ 78 Abs. 2),
- das Anhörungs- und Vorschlagsrecht im Rahmen des Erlasses einer Rechtsverordnung über Pflegeheimvergleiche (§ 92a Abs. 5),
- das Recht zur Veröffentlichung von Verzeichnissen der Pflegeheime mit den im Pflegeheimvergleich ermittelten Leistungs-, Belegungs- und Vergütungsdaten (§ 92a Abs. 6),
- Empfehlungen zur Arbeit und zur Finanzierung von Pflegestützpunkten (§ 7c Abs. 9),
- die Festlegung von Form und Inhalt der Abrechnungsunterlagen sowie Einzelheiten des Datenträgeraustausches (§ 105 Abs. 2),
- die Vereinbarung einheitlicher Grundsätze und Maßstäbe für die Qualität und Qualitätssicherung der ambulanten, teil- und vollstationären Pflege sowie für die Entwicklung eines einrichtungsinternen Qualitätsmanagements (§ 113 Abs. 1 Satz 1),
- die Mitwirkung an der Schiedsstelle Qualitätssicherung (§ 113b Abs. 2 Satz 1),
- Mitwirkung beim Erlass von Richtlinien über die Prüfung der in Pflegeeinrichtungen erbrachten Leistungen und deren Qualität nach § 114 (§ 114a Abs. 7 Satz 1),
- die entsprechende Wahrnehmung der dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen für die gesetzliche Krankenversicherung gemäß § 217f SGB V zugewiesenen Aufgaben im Bereich der Pflegeversicherung (vgl. Verweis in Satz 2).
Im Zuge der zum 1.1.2020 in Kraft getretenen Neuregelungen sind eine Reihe von Aufgaben des Spitzenverbandes Bund der Pflegekassen auf den Medizinischen Dienst übertragen und der Spitzenverband auf eine Mitwirkung (i. d. R. Benehmen) beschränkt worden (vgl. § 53d Abs. 3, § 114a Abs. 7 Satz 1).
Soweit der Spitzenverband im Rahmen seiner Aufgaben zur Schaffung bundeseinheitlicher Regelungen untergesetzliche Normen erlässt, handelt es sich um Verwaltungsbinnenrecht (BSG, Urteil v. 10.3.2010, B 3 P 10/08 R Rz. 17). Gegen die Delegation der Rechtssetzungsbefugnisse auf den Spitzenverband bestehen keine grundsätzlichen rechtlichen Bedenken (vgl. Bassen, in: Udsching/Schütze, SGB XI, § 53 Rz. 5). Vielmehr entspricht sie dem Vorrang der Selbstverwal...