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Nach Abs. 3 gelten die Vorschriften des 12. Kapitels des SGB V entsprechend. Dieses Kapitel enthielt bis zum 19.10.2020 Überleitungsregelungen aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands. Seitdem sind diese im 14. Kapitel des SGB V geregelt, während das 12. Kapitel des SGB V zunächst Regelungen zum Inoperabilitätsverzeichnis und seit dem 9.6.2021 zur Förderung von offenen Standards und Schnittstellen sowie dem Gesundheitsportal enthält.

Mit Blick darauf, dass ausweislich der Gesetzesbegründung bei Einführung des Abs. 3 ausdrücklich die entsprechende Anwendung der für die gesetzliche Krankenversicherung geltenden Übergangsregelungen aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands im Beitrittsgebiet beabsichtigt war (vgl. BT-Drs. 12/5952 S. 42 zu § 51), dürfte der nicht geänderte Verweis auf das nunmehr 14. Kapitel des SGB V ein redaktionelles Versehen des Gesetzgebers sein. Dabei gilt zu beachten, dass bis zum 31.12.2000 in den neuen Bundesländern nach § 131 Abs. 1 bis 9 SGB V niedrigere Grenzwerte für die Berechnung der Beiträge galten. Seit dem 1.1.2001 sind die Grenzwerte jedoch bundeseinheitlich, sodass der Verweis für die Berechnung der Beiträge ohnehin obsolet ist.

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