Rz. 12

Nach Abs. 5 gilt § 249 Abs. 3 und 4 SGB V mit der Maßgabe, dass statt des allgemeinen und ermäßigten Beitragssatzes der Krankenkasse und des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes der Beitragssatz der Pflegeversicherung und bei den in Abs. 3 Satz 1 genannten Beschäftigten für die Berechnung des Beitragsanteils des Arbeitgebers ein Beitragssatz in Höhe des um einen Prozentpunkt verminderten Beitragssatzes der Pflegeversicherung Anwendung findet. Die Regelung in § 249 Abs. 3 SGB V erfasst sog. Midi-Jobber, die Regelung in § 249 Abs. 4 SGB V erfasst diejenigen Personen, deren versicherungspflichtige Beschäftigung zum 1.10.2022 die seitdem geltende Grenze zur Geringfügigkeit unterschritten hat und enthält eine Übergangsvorschrift für diese Beschäftigungsverhältnisse (Näheres vgl. Komm. zu § 249 SGB V).

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