Rz. 9

Nach Abs. 1 Satz 3 ist für Beschäftigte, die Kurzarbeitergeld oder Qualifizierungsgeld nach dem SGB III beziehen, zusätzlich zu dem Beitragszuschuss nach Satz 1 die Hälfte des Betrages zu zahlen, den der Arbeitgeber bei Versicherungspflicht des Beschäftigten nach § 58 Abs. 1 Satz 2 als Beitrag zu tragen hätte.

Für die Krankenversicherung sieht § 257 Abs. 1 Satz 3 SGB V eine gleichlautende Regelung vor. Beide Regelungen sollen eine Ungleichbehandlung von in der Krankenversicherung Pflichtversicherten und freiwillig versicherten Beziehern von Kurzarbeitergeld vermeiden (vgl. BT-Drs. 13/6845 S. 360 zu Nr. 15a). Durch die Regelung erhalten Beschäftigte, die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillige Mitglieder sind, für das Kurzarbeitergeld den vollen Beitrag von ihren Arbeitgebern als Beitragszuschuss. Dagegen sind aus tatsächlich erzieltem Arbeitsentgelt die Beiträge weiterhin je zur Hälfte zu tragen (Ausnahme: Beschäftigte im Bundesland Sachsen, vgl. § 58 Abs. 3).

 

Rz. 10

Nach Abs. 1 Satz 4 erhalten freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherte, die eine Beschäftigung nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz (JFDG) oder dem Bundesfreiwilligendienstgesetz (BFDG) ausüben, von ihrem Arbeitgeber als Beitragszuschuss den Betrag, den Arbeitgeber bei Versicherungspflicht der Freiwilligendienstleistenden nach § 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB IV für die Pflegeversicherung zu tragen hätten.

Auch mit dieser zum 20.7.2021 angefügten Regelung soll im Einzelfall eine Benachteiligung für in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig Versicherte vermieden werden. Grundsätzlich sind Tätigkeiten, die im Rahmen von Freiwilligendiensten geleistet werden, im sozialversicherungsrechtlichen Sinn Beschäftigungsverhältnisse. Die Beiträge, die aufgrund der Versicherungspflicht zu leisten sind, werden gemäß § 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB IV allein von der Einsatzstelle bzw. dem Träger getragen. Dadurch wollte der Gesetzgeber die Nachteile, die mit dem Engagement in den Freiwilligendiensten verbunden sind, für die Dienstleistenden möglichst gering halten. In Ausnahmefällen kann es bei der Erbringung eines Freiwilligendienstes jedoch statt des Eintritts der Versicherungspflicht zur Fortführung einer freiwilligen Mitgliedschaft kommen (z. B. wenn daneben eine selbständige Erwerbstätigkeit hauptberuflich ausgeübt wird oder der Freiwilligendienstleistende aufgrund seines beruflichen Status versicherungsfrei ist). Um Benachteiligungen auch in diesen Fällen zu vermeiden, erhalten die Freiwilligendienstleistenden auch in diesen Fällen einen Beitragszuschuss in der Höhe, wie sie ihn ohne ihre besondere Versicherungssituation beanspruchen könnten (vgl. BT-Drs. 19/26822 S. 116).

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