Rz. 17

Nach Abs. 2 Satz 4 sind beim Bestehen mehrerer Beschäftigungsverhältnisse innerhalb desselben Zeitraums die beteiligten Arbeitgeber anteilig nach dem Verhältnis der Höhe der jeweiligen Arbeitsentgelte zur Zahlung des Beitragszuschusses verpflichtet.

Dies entspricht der Regelung in Abs. 1 Satz 4 (vgl. Beispiel dort).

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