Rz. 23

Nach Abs. 5 wird der Zuschuss nach den Absätzen 2, 3 und 4 für eine private Pflegeversicherung nur gezahlt, wenn das Versicherungsunternehmen:

  1. die Pflegeversicherung nach Art der Lebensversicherung betreibt,
  2. sich verpflichtet, den überwiegenden Teil der Überschüsse, die sich aus dem selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft ergeben, zugunsten der Versicherten zu verwenden,
  3. die Pflegeversicherung nur zusammen mit der Krankenversicherung, nicht zusammen mit anderen Versicherungssparten betreibt oder, wenn das Versicherungsunternehmen seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat, den Teil der Prämien, für den Berechtigte den Zuschuss erhalten, nur für die Kranken- und Pflegeversicherung verwendet.

Nur wenn diese Voraussetzungen kumulativ erfüllt werden, erhalten privat Pflegeversicherte einen Beitragszuschuss. Die Vorschrift ist in Anlehnung an die Regelung des § 257 Abs. 2a SGB V formuliert worden (vgl. BT-Drs. 12/5952 S. 45 zu § 57), die wiederum die ausreichende Versorgung für ältere Versicherte sicherstellen soll (vgl. BT-Drs. 12/3608 S. 116).

 

Rz. 24

Nach Abs. 6 hat das Krankenversicherungsunternehmen dem Versicherungsnehmer eine Bescheinigung darüber auszuhändigen, dass ihm die Aufsichtsbehörde bestätigt hat, dass es die Versicherung, die Grundlage des Versicherungsvertrages ist, nach den in Abs. 5 genannten Voraussetzungen betreibt. Der Versicherungsnehmer hat diese Bescheinigung dem zur Zahlung des Beitragszuschusses Verpflichteten jeweils nach Ablauf von 3 Jahren vorzulegen.

Über die von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistung (BaFin) ausgestellte Bestätigung soll für den zur Zahlung Verpflichteten kontrollierbar werden, ob die Voraussetzungen des Abs. 5 vorliegen (vgl. BT-Drs. 12/5952 S. 45 zu § 57). Die Bescheinigung ist von der Aufsichtsbehörde auszustellen und kann auch von der Aufsichtsbehörde eines anderen EU-Staates ausgestellt sein, soweit diese zuständig ist. Dies ist möglich, wenn die Vertragsleistungen im Inland erbracht werden.

Diese Bescheinigung soll alle 3 Jahre vorgelegt werden. So wird sichergestellt, dass die Bestätigung der Aufsichtsbehörde hinsichtlich der Erfüllung der Voraussetzungen spätestens alle drei Jahre erneuert und damit überprüft wird (vgl. BT-Drs. 14/1245 S. 109 und 98).

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