Rz. 25

Nach Abs. 7 Satz 1 haben Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit und Pflege Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben und bei einem privaten Versicherungsunternehmen pflegeversichert sind, sowie Personen, für die der halbe Beitragssatz nach § 55 Abs. 1 Satz 3 gilt, gegenüber dem Arbeitgeber oder Dienstherrn, der die Beihilfe und Heilfürsorge zu Aufwendungen aus Anlass der Pflege gewährt, keinen Anspruch auf einen Beitragszuschuss.

Für diesen Personenkreis ist der Beitragszuschuss überflüssig, da sie stattdessen Beihilfe oder Heilfürsorge erhalten. Die Vorschrift weist daher lediglich auf bestehende Beihilfe- und Heilfürsorgevorschriften hin, ohne selbst einen Anspruch zu begründen (vgl. BT-Drs. 12/5952 S. 45 zu § 57). Dabei gilt zu beachten, dass der Anspruch nur gegenüber dem Arbeitgeber oder Dienstherrn entfällt, der die Beihilfe oder Heilfürsorge gewährt.

 

Rz. 26

Nach Abs. 7 Satz 2 wird hinsichtlich der Beitragszuschüsse für Abgeordnete, ehemalige Abgeordnete und deren Hinterbliebene auf die Bestimmungen in den jeweiligen Abgeordnetengesetzen verwiesen.

Zu den Abgeordneten in diesem Sinn zählen sowohl Mitglieder des Bundestages, des Europäischen Parlaments als auch der Parlamente der Länder. Sie sind nach § 24 verpflichtet, dem jeweiligen Parlamentspräsidenten nachzuweisen, dass sie sich gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit versichert haben. Abgeordnete, die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind und sich für die Pflichtmitgliedschaft in der sozialen Pflegeversicherung entscheiden, haben einen Anspruch auf einen Beitragszuschuss gegenüber der zur Zahlung der Entschädigung verpflichteten Stelle unter den gleichen Voraussetzungen und in gleichem Umfang wie Beschäftigte nach Abs. 1 (vgl. BT-Drs. 12/5952 S. 45 zu § 57). Abgeordnete, die privat pflegepflichtversichert sind, haben nach den Abgeordnetengesetzen einen Anspruch auf einen Beitragszuschuss (vgl. z. B. § 27 Abgeordnetengesetz – AbgG).

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