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Seit dem 1.4.2007 sind Personen, die bisher nicht krankenversichert waren und zuletzt gesetzlich krankenversichert oder bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren, nach § 20 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V bzw. § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 versicherungspflichtig zur Kranken- und Pflegeversicherung. Hinsichtlich der Tragung der Beiträge ist zwischen Personen, die eine Beschäftigung ausüben (vgl. § 58) und Personen ohne Beschäftigung (vgl. § 59) zu unterscheiden. Nach Auffassung der Spitzenverbände zahlt der Arbeitgeber die sich aus dem Arbeitsentgelt ergebenden Beiträge nach § 257 SGB V bzw. § 61 wie einen Beitragszuschuss für einen Beschäftigten. Der gesamte Beitrag ist dann vom Versicherten an die Pflegekasse zu zahlen. In der Verwaltungspraxis der Sozialversicherungsträger ist dies praktikabel, und vom Gesetzgeber auch so als Lösung angestrebt. Bei zwingender Betrachtung des Gesetzes kommt man allerdings zu einem anderen Ergebnis. § 61 regelt Beitragszuschüsse für freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und Privatversicherte. Um das Ergebnis der Spitzenverbände als richtig einordnen zu können, hätte es aus Sicht der Autorin einer Erweiterung um den Personenkreis nach § 5 Abs. 1 Nr. 12 in § 61 Abs. 1 bedurft. Für eine Anwendung des § 61 in der gültigen Fassung bleibt mithin grundsätzlich kein Raum, vgl. hierzu auch Kommentar zu §§ 58 bis 60.

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