0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist mit Art. 1 des Pflege-Versicherungsgesetzes (PflegeVG) v. 26.5.1994 (BGBl. I S. 1014) zum 1.1.1995 in Kraft getreten und seitdem unverändert.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Gemäß § 1 Abs. 3 SGB XI sind die Träger der sozialen Pflegeversicherung die Pflegekassen, ihre Aufgaben werden von den Krankenkassen wahrgenommen. Bei jeder Krankenkasse wird eine Pflegekasse errichtet (vgl. § 46). Trotz dieser organisatorischen Anbindung sind sie als rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts finanziell selbständig. Sie verfügen aufgrund der Beitragserhebung (vgl. § 54) über eigene Mittel, die wie bei den Krankenkassen die Betriebsmittel und die Rücklage umfasst (vgl. BT-Drs. 12/5262 S. 129 zu § 70). Über weitere Mittel verfügen die Pflegekassen nicht.

Die Regelung in § 62 eröffnet als allgemeine bestimmende Norm den Vierten Abschnitt des Sechsten Kapitels des SGB XI, das sich mit der Verwendung und Verwaltung der Mittel befasst. Die nachfolgenden beiden Normen befassen sich mit den in § 62 benannten Mitteln: In § 63 findet sich Näheres zu Umfang, Verwendung und Verwaltung hinsichtlich der Betriebsmittel und in § 64 hinsichtlich der Rücklage (vgl. Komm. dort).

2 Rechtspraxis

 

Rz. 3

Nach § 62 umfassen die Mittel der Pflegekassen die Betriebsmittel (vgl. § 63) und die Rücklage (vgl. § 64). Nach Maßgabe des § 80 SGB IV sind die Mittel der Versicherungsträger so anzulegen und zu verwalten, dass ein Verlust ausgeschlossen erscheint, ein angemessener Ertrag erzielt wird und eine ausreichende Liquidität gewährleistet ist. Sie sind getrennt von den Mitteln Dritter zu verwalten und die Einhaltung der genannten Grundsätze ist durch ein qualifiziertes Anlage- und Risikomanagement sicherzustellen (Näheres vgl. Kommentierung zu § 80 SGB IV).

 

Rz. 4

Im Gegensatz zu den Pflegekassen umfassen die Mittel der gesetzlichen Krankenversicherung neben den Betriebsmitteln und der Rücklage auch das Verwaltungsvermögen (vgl. § 259 SGB V). Da die Pflegekassen organisatorisch den Krankenkassen angegliedert sind, kann die Pflegeversicherung auf eigenes Verwaltungsvermögen verzichten. Die Verwaltungskosten einschließlich der Personalkosten, die den Krankenkassen entstehen, werden von den Pflegekassen nach Maßgabe des § 46 Abs. 3 erstattet.

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