Rz. 2

Der Ausgleichsfonds wurde als Sondervermögen zur Durchführung des Finanzausgleichs (vgl. §§ 66 ff.) errichtet (vgl. BT-Drs. 12/5262 S. 130 zu § 74). Er hat den Charakter einer kassenübergreifenden Schwankungsreserve und Finanzierungsstelle der sozialen Pflegeversicherung. Seine Mittel stehen der sozialen Pflegeversicherung als Vermögensträger gemeinschaftlich zu. Verwaltungsträger ist mit dem Bundesamt für Soziale Sicherung (vormals Bundesversicherungsamt) der Bund (vgl. Vereinbarung zwischen dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen – handelnd durch den GKV-Spitzenverband – und dem Bundesamt für Soziale Sicherung zur Durchführung des Finanzausgleichs nach § 66 Abs. 1 Satz 4 und 5 in der aktuell gültigen Fassung v. 1.9.2020). Die Mittel des Ausgleichsfonds werden für den Finanzausgleich nach §§ 66 bis 68 genutzt, aber auch für andere Aufgaben der sozialen Pflegeversicherung (vgl. §§ 8, 45c, 113, 113b, 114b, 124, 125, 125a).

Abs. 1 enthält Bestimmungen über die Einnahmen des Ausgleichsfonds.

Abs. 2 legt fest, dass die entstehenden Kapitalerträge dem Sondervermögen gutgeschrieben werden.

Abs. 3 regelt die Anlage der Mittel.

Nach Abs. 4 wird festgelegt, dass die dem Bundesamt für Soziale Sicherung bei der Verwaltung des Ausgleichsfonds entstehenden Kosten durch die Mittel des Ausgleichsfonds gedeckt werden; zudem findet sich eine Ermächtigungsgrundlage für den Erlass einer Rechtsverordnung zur Regelung des Näheren.

Abs. 5 enthält konkrete Verweise für das Haushalts- und Rechnungswesen und die Anlage der Mittel sowie die Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften über das Eigenkapital und die Liquidität.

 

Rz. 3

Im Gesetzentwurf der Bundesregierung war ursprünglich vorgesehen, dass der Ausgleichsfonds auch durch einen Bundeszuschuss für die Investitionsförderung der Pflegeeinrichtungen finanziert wird (vgl. BT-Drs. 12/5262 S. 30 und 130 zu § 74). In der Ausschussberatung wurde dies jedoch zunächst durch einen Finanzierungsbeitrag der Länder ersetzt (vgl. BT-Drs. 12/5920 S. 65 und 67 zu § 69), bevor im Vermittlungsverfahren auch hiervon Abstand genommen wurde (vgl. BT-Drs. 12/6424 S. 3 zu §§ 69 und 74). Erst zum 1.1.2022 wurde in § 61a eine Beteiligung des Bundes an den Aufwendungen der sozialen Pflegeversicherung durch jährliche Zahlungen an den Ausgleichsfonds gesetzlich geregelt (Näheres vgl. Komm. dort). Zugleich wurde diese Beteiligung des Bundes in § 65 nicht mehr in Bezug genommen.

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