0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist mit Art. 1 des Pflege-Versicherungsgesetzes (PflegeVG) v. 26.5.1994 (BGBl. I S. 1014) zum 1.1.1995 in Kraft getreten. Änderungen erfolgten lediglich hinsichtlich der Namensbezeichnungen der in der Norm benannten Behörden:
Zum 7.11.2001 wurde Abs. 3 durch Art. 219 Nr. 4 der Siebten Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 29.10.2001 (BGBl. I S. 2785) auf der Grundlage des Art. 56 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes von 1975 (BGBl. I S. 705) geändert.
Zum 28.11.2003 wurde Abs. 3 durch Art. 212 Nr. 1 der Achten Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 25.11.2003 (BGBl. I S. 2304) auf der Grundlage des § 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes v. 16.8.2002 (BGBl. I S. 3165) geändert.
Zum 1.10.2005 wurde Abs. 1 Satz 2 durch Art. 10 Nr. 6 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG) v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3242) geändert.
Zum 8.11.2006 wurde Abs. 3 durch die Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407) auf der Grundlage des § 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes v. 16.8.2002 (BGBl. I S. 3165) geändert.
Zum 1.1.2020 wurde Abs. 2 durch Art. 39 Nr. 10 des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts v. 12.12.2019 (BGBl. I S. 2652) geändert.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Vorschrift regelt in Ergänzung und Fortführung des monatlichen Ausgleichs (vgl. § 67) den Jahresausgleich und folgt damit ebenfalls dem Ziel, dass im Rahmen des Finanzausgleichs (vgl. § 66) der Einnahmen- und Ausgabenentwicklung der Pflegekassen zeitnah Rechnung getragen werden kann. Im Gesetzentwurf war die Vorschrift wesentlich umfangreicher (vgl. BT-Drs. 12/5262 S. 31 zu § 77). In der Ausschussberatung wurden die zunächst vorgesehenen Abs. 2 bis 4 jedoch gestrichen und die vormaligen Abs. 5 und 6 zu den Abs. 2 und 3 (vgl. BT-Drs. 12/5920 S. 68 zu § 77).
Abs. 1 sieht vor, dass nach Ablauf jedes Kalenderjahres der Jahresausgleich durchgeführt wird und die Ergebnisse der monatlichen Ausgleiche bereinigt werden.
Abs. 2 regelt den Fall der Feststellung sachlicher oder rechnerischer Fehler.
Abs. 3 enthält diverse Rechtsverordnungsermächtigungen zur Regelung des Näheren.
2 Rechtspraxis
2.1 Bereinigung durch den Jahresausgleich (Abs. 1)
Rz. 3
Nach Abs. 1 Satz 1 und 2 wird nach Ablauf des Kalenderjahres zwischen den Pflegekassen ein Jahresausgleich durchgeführt. Nach Vorliegen der Geschäfts- und Rechnungsergebnisse aller Pflegekassen und der Jahresrechnung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Pflegeversicherung für das abgelaufene Kalenderjahr werden die Ergebnisse nach § 67 bereinigt. So sollen noch ausstehende Ausgleichsansprüche festgestellt und befriedigt werden (vgl. BT-Drs. 12/5262 S. 131 zu § 77).
Rz. 4
Bereits der monatliche Ausgleich nach § 67 ist verfahrenstechnisch so angelegt, dass er den Erfordernissen eines Jahresausgleichs nach Ablauf des Haushaltsjahres entspricht. Außer bei den Verwaltungskosten, also jenen Kosten, die die Pflegekassen den Krankenkassen gem. § 46 Abs. 3 für die Zurverfügungstellung der räumlichen, sächlichen und personellen Infrastruktur pauschal zu erstatten haben, wird das Ist-Prinzip auch bei den monatlichen Ausgleichen angewandt. Die Verwaltungskosten können hierbei jedoch nur als Abschlag angesetzt werden. Die abschließende Ermittlung und Aufteilung des Verwaltungskostenersatzes erfordert daher eine Spitzabrechnung nach Vorliegen der kumulierten Jahresergebnisse der Pflegekassen im Rahmen des Jahresausgleichs (vgl. Vereinbarung zwischen dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen – handelnd durch den GKV-Spitzenverband – und dem Bundesamt für Soziale Sicherung zur Durchführung des Finanzausgleichs nach § 66 Abs. 1 Satz 4 und 5 in der aktuell gültigen Fassung v. 1.9.2020).
2.2 Sachliche oder rechnerische Fehler (Abs. 2)
Rz. 5
Abs. 2 bestimmt für den Fall, dass erst nach Abschluss des Jahresausgleichs sachliche oder rechnerische Fehler in den Berechnungsgrundlagen festgestellt werden, das Bundesamt für Soziale Sicherung diese bei der Ermittlung des nächsten Jahresausgleichs nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften zu berücksichtigen hat.
Damit wird klargestellt, dass Korrekturen nach Abschluss eines Jahresausgleichs erst beim nächsten Jahresausgleich berücksichtigt werden (vgl. BT-Drs. 12/5262 S. 132 zu § 77). Eine Änderung des zuvor erfolgten Jahresausgleichs mit der Folge der Rückabwicklung soll nicht erfolgen.
2.3 Verordnungsermächtigungen (Abs. 3)
Rz. 6
Nach Abs. 3 kann das Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere regeln über:
- die inhaltliche und zeitliche Abgrenzung und Ermittlung der Beträge nach den §§ 66 bis 68,
- die Fälligkeit der Beträge und Verzinsung bei Verzug,
- das Verfahren bei der Durchführung des Finanzausgleichs sowie die hierfür von den Pflegekassen mitzuteilenden Angaben.
In der Praxis sind solche Rechtsverordnungen bisher nicht ergangen. Einzelheiten zum Finanzausgleich und dessen Durchführung finden sich vielmehr in der Vereinbarung zwischen dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen – handelnd durch den GKV-Spitzenverband – und dem Bundesamt für Soziale Sicherung zur Durchf...