Rz. 6

In Abs. 2 Nr. 1 ist konkret das Recht auf Übermittlung des durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung verfassten Pflegegutachtens genannt. In seltenen Fällen werden durch die Pflegeversicherung andere Gutachter benannt, deren Gutachten auch zur Einsicht übermittelt werden. Die Übermittlung erfolgt in Gestalt einer Kopie. Da hier nicht die Rede ist von Akteneinsicht, kann der Versicherte selbst nicht in das Original einsehen. Dies obliegt lediglich einem Verfahrens- oder Prozessbevollmächtigten.

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