Rz. 18

Versorgungsverträge, die mit Pflegeeinrichtungen vor dem 1.9.2022 abgeschlossen wurden, sind nach Abs. 3g spätestens bis zum Ablauf des 31.8.2022 mit Wirkung ab 1.9.2022 an die rechtlichen Vorgaben des Abs. 3a und Abs. 3b anzupassen.

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