0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
§ 72 wurde durch Art. 1 PflegeVG v. 26.5.1994 (BGBl. I S. 1014) mit Wirkung zum 1.1.1995 in Kraft gesetzt. Abs. 2 Satz 2 wurde durch das 1. SGB XI-ÄndG v. 14.6.1996 (BGBl. I S. 830) redaktionell geändert. Mit demselben Gesetz ist Abs. 4 Satz 2 HS 2 und Abs. 5 eingefügt worden. Abs. 3 wurde durch Art. 1 des Gesetzes zur Qualitätssicherung und zur Stärkung des Verbraucherschutzes in der Pflege (Pflege-Qualitätssicherungsgesetz – PQsG) v. 9.9.2001 (BGBl. I S. 2320) mit Wirkung zum 1.1.2002 neugefasst; Abs. 5 wurde wieder gestrichen. Eine weitere Änderung erfuhr Abs. 1 Satz 2 durch das Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz) v. 28.5.2008 (BGBl. I S. 874) mit Wirkung zum 1.7.2008; durch das gleiche Gesetz wurden daneben Abs. 2 Satz 1 sowie Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 und 3 geändert. Abs. 2 Satz 1 sowie Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 wurden durch Art. 1 Nr. 28 des Gesetzes zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz – PNG) v. 23.10.2012 (BGBl. I S. 2246) mit Wirkung zum 30.10.2012 geändert. Eine weitere Änderung des Abs. 2 Satz 1 erfolgte durch das Dritte Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Drittes Pflegestärkungsgesetz – PSG III) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3191) mit Wirkung zum 1.1.2017. Durch Art. 10 des Gesetzes für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz – TSVG) v. 6.5.2019 (BGBl. I S. 646) wurde mit Wirkung zum 11.5.2019 dem Abs. 2 ein Satz 3 angefügt und Abs. 4 Satz 2 geändert. Eine nennenswerte Änderung erfolgte ferner in Abs. 3 Satz 1 durch Einfügung einer neuen Nr. 5 nach Nr. 4 durch Art. 3 des Gesetzes zur Stärkung von intensivpflegerischer Versorgung medizinischer Rehabilitation in der gesetzlichen Krankenversicherung (Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz – GKV-IPReG) v. 23.10.2020 (BGBl. I S. 2220) mit Wirkung zum 29.10.2020.
Durch Art. 2 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz – GVWG) v. 11.7.2021 (BGBl. I S. 2754) wurden mit Wirkung zum 20.7.2021 Abs. 3 Satz 3 geändert und nach Abs. 3 die Abs. 3a bis 3f neu eingefügt. Mit Wirkung zum 19.3.2022 wurde durch Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und anderer Vorschriften v. 18.3.2022 (BGBl. I S. 466) Abs. 3 Satz 1 durch Einfügung einer Neuregelung in Nr. 6 geändert. Weitere wesentliche Änderungen der Vorschrift erfolgten mit Wirkung zum 30.6.2022 durch Art. 2 des Gesetzes zur Zahlung eines Bonus für Pflegekräfte in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen (Pflegebonusgesetz) v. 28.6.2022 (BGBl. I S. 938); die Abs. 3b, 3d und 3e wurden neu gefasst; Abs. 3a Satz 1 wurde geändert sowie nachfolgend Satz 2 und 3 eingefügt, ferner der neue Satz 4 geändert und diesem ein weiterer Satz 5 angefügt.
Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 wurde durch Art. 2 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz – GVWG) v. 11.7.2021 (BGBl. I S. 2754) mit Wirkung zum 1.9.2022 geändert. Eine weitere Änderung erfolgte in Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 mit Wirkung zum 29.12.2022 durch Art. 8a des Gesetzes zur Pflegepersonalbemessung im Krankenhaus sowie zur Anpassung weiterer Regelungen im Krankenhauswesen und in der Digitalisierung (Krankenhauspflegeentlastungsgesetz – KHPflEG) v. 20.12.2022 (BGBl. I S. 2793). Ferner wurden Abs. 3e Satz 1 und 2 durch Art. 2d des Gesetzes zur Zahlung eines Bonus für Pflegekräfte in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen (Pflegebonusgesetz) v. 28.6.2022 (BGBl. I S. 938) mit Wirkung zum 1.1.2023 erneut geändert. Durch Art. 1 des Gesetzes zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege (Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz –PUEG) v. 19.6.2023 (BGBl. I Nr. 155) wurde mit Wirkung zum 1.7.2023 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 aufgehoben; die Folgenummern wurden zu Nr. 5 und 6.
1 Allgemeines
Rz. 1a
§ 72 ordnet an, dass Leistungen der ambulanten und stationären Pflege nur durch vertraglich zugelassene Pflegeeinrichtungen gewährt werden dürfen. Die Vorschrift folgt damit dem in § 29 Abs. 2 generell festgeschriebenen Grundsatz, dass Sachleistungen nach dem Pflegeversicherungsgesetz grundsätzlich nur bei Leistungserbringern in Anspruch genommen werden dürfen, mit denen die Pflegekassen oder die für sie tätigen Verbände Verträge abgeschlossen haben. Hierbei hat dem Gesetzgeber für die einzelnen Regelungsmodalitäten das Zulassungsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung für Krankenhäuser und Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen als Vorbild gedient (vgl. BR-Drs. 505/93 S. 135).
Rz. 2
Abs. 1 regelt das Erfordernis einer für die Leistungsgewährung notwendigen Zulassung durch Versorgungsvertrag und bestimmt dessen Mindestinhalt. Abs. 2 regelt die wesentlichen Modalitäten für das Zustandekommen des Versorgungsvertrages und ermöglicht daneben den Abschluss eines Gesamtversorgungsvertrages. Mit den Regelungen des Abs. 3 sowie des Abs. 3a und Abs. 3b bestimmt der Gesetz...