Rz. 12
Betrachtet man im Einklang mit der heute vorherrschenden Rechtsauffassung die von den Landesverbänden der Pflegekassen erklärte Kündigung rechtlich als Verwaltungsakt (vgl. hierzu Rz. 3), bedarf es zu ihrer Rechtmäßigkeit der vorherigen Anhörung der Pflegeeinrichtung nach Maßgabe des § 24 SGB X. Dem betroffenen Leistungserbringer ist hiernach vor einer abschließenden Entscheidung Gelegenheit zu geben, sich innerhalb einer angemessenen Frist zu den maßgebenden Gründen der in Erwägung gezogenen Kündigung zu äußern. Dies setzt voraus, dass der Pflegeeinrichtung im Rahmen des Anhörungsverfahrens nicht nur zwingend die beabsichtigte Kündigungsmaßnahme als solche, sondern auch in Ansehung der tatbestandlichen Voraussetzungen alle entscheidungserheblichen Tatsachen, auf die die Kündigung gestützt werden soll, in nachvollziehbarer Weise mitgeteilt werden müssen (zum Umfang der Anhörungspflicht vgl. u. a. LSG Sachsen, Urteil v. 15.1.2003, L 1 P 1/01; ferner LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 5.9.2006, L 9 B 261/06 KR ER). Die unterbliebene Mitteilung der entscheidungserheblichen Tatsachen steht im Ergebnis, d. h. in ihrer Rechtsfolge, einer unterlassenen oder nicht wirksam nachgeholten Anhörung gleich. Im Streitfalle führt allein dieser Verfahrensmangel nach § 42 Satz 2 SGB X zur Aufhebung der Verwaltungsentscheidung, ohne dass das Gericht die sachliche Berechtigung der für die Kündigung angeführten Gründe noch näher zu prüfen hat (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 5.4.2001, L 3 B 6/01 P ER).
Rz. 13
Die Kündigung eines Versorgungsvertrages durch die Landesverbände der Pflegekassen ist ferner wegen ihrer Verwaltungsaktqualität und der in Abs. 3 Satz 1 vorgeschriebenen Schriftform grundsätzlich nach Maßgabe des § 35 Abs. 1 SGB X schriftlich zu begründen (zu den Ausnahmen vgl. Abs. 2 der Vorschrift). Im Kern gelten hiernach für den Inhalt und Umfang der Begründungspflicht vergleichbare Maßstäbe, wie sie bereits im Anhörungsverfahren für die Mitteilungspflichten der Landesverbände der Pflegekassen angelegt werden (vgl. hierzu Rz. 13). Der Erfüllung der in § 35 Abs. 1 Satz 2 und 3 an die schriftliche Begründung gestellten Anforderungen kommt in der Praxis insoweit besondere Bedeutung zu, als im Streitfalle das Gericht auf die Überprüfung der geltend gemachten Kündigungsgründe beschränkt ist.
Des Weiteren hat die rechtliche Behandlung einer Kündigungserklärung der Landesverbände der Pflegekassen als Verwaltungsakt zur formalen rechtlichen Konsequenz, dass das Kündigungsschreiben mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung nach § 36 SGB X zu versehen ist, bei deren Fehlen für die Einlegung des möglichen Rechtsbehelfs die Jahresfrist des § 66 Abs. 2 SGG nach näherer Maßgabe dieser Vorschrift gilt.