2.1.1 Vertragszweck
Rz. 3
Nach Abs. 1 Satz 1 schließen die Landesverbände der Pflegekassen unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes sowie des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. mit den Vereinigungen der Träger der ambulanten oder stationären Pflegeeinrichtungen zu Zwecken der Sicherstellung einer wirksamen und wirtschaftlichen pflegerischen Versorgung der Versicherten Rahmenverträge auf Landesebene. Mit diesem Regelungsauftrag soll nach dem Vorbild des Selbstverwaltungsmodells der gesetzlichen Krankenversicherung, insbesondere im Bereich der vertragsärztlichen Versorgung (§§ 82 ff. SGB V) sowie des Krankenhausrechts (vgl. § 112 SGB V) auch im Bereich der sozialen Pflegeversicherung die Selbstverwaltung von Kostenträgern und Leistungserbringern berechtigt werden, die im Gesetz vielfach notwendig auf unbestimmte Rechtsbegriffe beschränkte Regelung des Leistungs- und Leistungserbringerrechts durch Vereinbarung näher zu konkretisieren und für die Leistungserbringung handhabbar auszuformen (vgl. Schumann, in: Udsching/Schütze, SGB XI, 6. Aufl., § 75 Rz. 2). Die nach Abs. 1 Satz 1 eingeräumte Regelungskompetenz besteht nur in den durch höherrangige Rechtsnormen festgelegten Grenzen, sodass diese Vorschrift die Vertragspartner der Rahmenverträge nicht zu einer autonomen Ausgestaltung der sich im Verhältnis zu den Versicherungsträgern nach Bundesrecht beurteilenden leistungsrechtlichen Ansprüche der Versicherten ermächtigt. Vielmehr dient die Regelungskompetenz ausschließlich der leistungserbringerrechtlichen Abwicklung. Gegenstand von Verträgen nach § 75 kann demnach (nur) jede Regelung sein, die der Ausgestaltung der Leistungserbringung nach Maßgabe des Leistungsrechts – z. B. i. S. einer Vereinheitlichung – dient (so zu letzterem ausdrücklich Schumann, in: Udsching/Schütze, SGB XI, 6. Aufl., § 75 Rz. 4).
2.1.2 Vertragsparteien und Beteiligte
Rz. 4
Vertragsparteien der Rahmenverträge sind nach Abs. 1 Satz 1 aufseiten der Kostenträger generell die Landesverbände der Pflegekassen und vorbehaltlich der Sonderregelung des Abs. 1 Satz 2 aufseiten der Leistungserbringer die Trägervereinigungen der ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen des jeweiligen Bundeslandes.
Abweichend von den Grundsätzen des Abs. 1 Satz 1 bezieht die Sonderregelung des Abs. 1 Satz 2 die kirchlichen Träger in den erweiterten Kreis der Vertragsparteien ein. Hiernach können aufseiten der Leistungserbringer Rahmenverträge für Pflegeeinrichtungen, die (unbeschadet ihrer Rechtsform) einer Kirche oder Religionsgemeinschaft des öffentlichen Rechts oder einem sonstigen freigemeinnützigen Träger zuzuordnen sind, anstelle der in Abs. 1 Satz 1 angeführten Trägervereinigungen auch von der betreffenden Kirche oder Religionsgemeinschaft oder von dem Wohlfahrtsverband abgeschlossen werden, dem die Einrichtung angehört. Für die kirchlichen Pflegeeinrichtungen wird nach dem Willen des Gesetzgebers damit dem besonderen Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaft in eigenen Angelegenheiten nach Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 3 Weimarer Reichsverfassung Rechnung getragen. Zudem berücksichtigt die Regelung, dass nach dem Selbstverständnis der Kirchen die Religionsausübung auch das karitative Wirken umfasst, insbesondere die kirchlich getragene Krankenhaus- und Heimpflege. Von einem vergleichbaren Selbstverständnis seien auch die übrigen freigemeinnützigen Träger in der Liga der freien Wohlfahrtspflege geprägt, die bislang gemeinsam mit den Kirchen und Religionsgemeinschaften die pflegerische Versorgung in Deutschland sichergestellt haben. Für die katholischen, evangelischen oder jüdischen Pflegeeinrichtungen bieten sich daher nach Auffassung des Gesetzgebers in erster Linie die zuständigen Diözesan-Caritas-Verbände, die diakonischen Landesverbände oder die Landesverbände der jüdischen Gemeinden, für die übrigen freigemeinnützigen Pflegeeinrichtungen die Liga der freien Wohlfahrtspflege als Vertragspartner an (so im Einzelnen BR-Drs. 505/93 S. 139).
Als weitere Vertragspartei sind bei Rahmenverträgen über ambulante Pflege die Arbeitsgemeinschaften der örtlichen Träger der Sozialhilfe oder anderer nach Landesrecht für die Sozialhilfe zuständigen Träger und bei Rahmenverträgen über stationäre Pflege die überörtlichen Träger der Sozialhilfe und die Arbeitsgemeinschaften der örtlichen Träger der Sozialhilfe am Vertragsschluss zu beteiligen (Abs. 1 Satz 3). Die Stellung der Träger der Sozialhilfe als Vertragspartei wird rechtlich dadurch klargestellt, dass diese nicht nur (wie z. B. im Falle des Medizinischen Dienstes nach Abs. 1 Satz 1) an den Vertragsverhandlungen, sondern nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Vorschrift auch am Vertragsschluss zu beteiligen sind (vgl. Knittel, in: Krauskopf, Soziale Krankenversicherung/Pflegeversicherung, Bd. 3, SGB XI, § 75 Rz. 6). Mit dieser Regelung wird der besonderen Betroffenheit der Sozialhilfeträger infolge ihrer vielfachen finanziellen Beteiligung in Pflegeheimfällen Rechnung getragen (vgl. BT-Drs. 12/5952 S. 46).
Ausschließlich den am Vertragsschluss Bet...