Rz. 16

Dem in § 40 Abs. 3 Satz 1 normierten Vorrang der leihweisen Überlassung der technischen Pflegehilfsmittel (auf die dortige Komm. wird verwiesen) trägt Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 Satz 4 Rechnung (vgl. zur Gesetzesbegründung BT-Drs. 12/5262). Das Pflegehilfsmittelverzeichnis hat die Pflegehilfsmittel aufzuführen, die für eine solche Versorgung geeignet sind.

Abs. 3 verpflichtet die Landesverbände der Pflegekassen untereinander oder mit geeigneten Pflegeeinrichtungen das Nähere zur Ausleihe zu regeln (Abs. 3 Satz 1).

Neben den Pflegebedürftigen sind zur Sicherstellung des mit dem Vorrang der leihweisen Überlassung verfolgten Zwecks der wirtschaftlichen Versorgung auch die zugelassenen Pflegeeinrichtungen in geeigneter Form über die Möglichkeit der Ausleihe zu unterrichten.

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