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Mit Abs. 1 hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass kein Anlass besteht, die Wohlfahrtspflege auf dem Gebiet der pflegerischen Versorgung der Bevölkerung ganz dem Staat zu übertragen und sie als staatliche Aufgabe auszuweisen (BVerfG, Beschluss v. 17.10.2007, 2 BvR 1095/05, SozR 4-3300, § 9 Nr. 3).

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