§ 80a wurde durch Art. 1 des Gesetzes zur Qualitätssicherung und zur Stärkung des Verbraucherschutzes in der Pflege (Pflege-Qualitätssicherungsgesetz – PQsG) v. 9.9.2001 (BGBl. I S. 2320) mit Wirkung zum 1.1.2002 eingefügt und durch das Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz) v. 28.5.2008 (BGBl. I S. 874) mit Wirkung zum 1.7.2008 wieder gestrichen. Auf die Leistungs- und Qualitätsvereinbarung als eigenständiger Vertragstypus im Pflegeversicherungsrecht soll mit Wegfall des § 80a künftig verzichtet werden. Dies führt nach den Vorstellungen des Gesetzgebers zur Entlastung der Pflegesatzparteien sowie wegen der Entbehrlichkeit kostenaufwendiger Prüfverfahren auch zu einer Entlastung der Schiedsstellen und Gerichte.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?