Rz. 26a

Mit Wirkung zum 1.7.2008 ist die Vorschrift des § 80a, die den Abschluss einer Leistungs- und Qualitätsvereinbarung vorgesehen hat, aufgehoben worden mit dem Ziel, sowohl die Pflegesatzparteien als auch die Schiedsstellen und die Gerichte von verzichtbarem bürokratischen Aufwand zu entlasten. Die inhaltlich unverzichtbaren Elemente der aufgehobenen Vorschrift werden gemäß Abs. 5 und 6 nunmehr als Vereinbarungsbestandteil in die ohnehin regelmäßig abzuschließenden Vergütungsvereinbarungen aufgenommen.

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